Art. 15 p bis ¹³⁵ Prüfungen des BAV bei Fahrzeugen
Das BAV überprüft gemäss Artikel 21 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797¹³⁶, ob der Gesuchsteller alle für den Sicherheitsnachweis der Fahrzeuge erforderlichen Dokumente eingereicht hat, insbesondere:
a. prüft es die Vollständigkeit des Antrags gemäss Artikel 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545¹³⁷;
b. bewertet es den Antrag gemäss den Artikeln 38–40 sowie den Anhängen II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545;
c. stuft es Probleme gemäss Artikel 41 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 ein und geht es bei begründeten Zweifeln gemäss Artikel 42 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 vor;
d. entscheidet es gemäss Artikel 43 Absätze 1–6 und den Artikeln 45–49 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545.
¹³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3571 ).
¹³⁶ Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.
¹³⁷ Siehe Fussnote zu Art. 6 b Abs. 2.
Art. 15 q Entscheid des BAV
¹ Das BAV entscheidet nach Eingang der vollständigen Gesuchsunterlagen über:
a. das Gesuch um Betriebsbewilligung für ein Fahrzeug innerhalb von zwei Monaten;
b. über andere Gesuche innerhalb von vier Monaten.
² Gegen Entscheide über Gesuche um Betriebsbewilligung für ein Fahrzeug kann der Gesuchsteller innerhalb eines Monats beim BAV Einsprache erheben. Das BAV entscheidet über die Einsprache innerhalb von zwei Monaten.
³ Entscheidet das BAV nicht innerhalb von fünf Monaten nach Eingang über ein vom Gesuchsteller für vollständig erklärtes Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung für ein Fahrzeug, so darf es der Gesuchsteller danach in Betrieb nehmen.
1 b . Kapitel: ¹³⁸ Unabhängige Prüfstellen
¹³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1659 ).
1. Abschnitt: Benannte Stellen
Art. 15 r Anforderungen
¹ Benannte Stellen müssen für den betreffenden Fachbereich:
a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996¹³⁹ akkreditiert sein und gegen die Folgen der Haftpflicht eine Versicherung nachweisen; oder
b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein und eine auch in der Schweiz gültige Versicherung gegen die Folgen der Haftpflicht nachweisen.
² Im Übrigen gelten für die benannten Stellen die Artikel 30–34 der Richtlinie (EU) 2016/797¹⁴⁰.¹⁴¹
¹³⁹ SR 946.512
¹⁴⁰ Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.
¹⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3571 ).
Art. 15 s Rechte und Pflichten
¹ Die benannten Stellen haben die in den Artikeln 34, 41 und 42 sowie in Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797¹⁴², in den TSI sowie im Beschluss 2010/713/EU¹⁴³ vorgesehenen Rechte und Pflichten.¹⁴⁴
² Insbesondere unterrichten sie das BAV in den vorgesehenen Fällen unverzüglich über die Einschränkung, Aussetzung, Aufhebung und Verweigerung der Erteilung von Konformitätsbescheinigungen sowie darüber, dass nicht konforme Interoperabilitätskomponenten oder Teilsysteme in Verkehr gebracht wurden.
¹⁴² Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.
¹⁴³ Siehe Fussnote zu Art. 15 j Abs. 1.
¹⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3571 ).