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    Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (742.141.1)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Art. 15 p bis ¹³⁵ Prüfungen des BAV bei Fahrzeugen
    Das BAV überprüft gemäss Artikel 21 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797¹³⁶, ob der Gesuchsteller alle für den Sicherheitsnachweis der Fahrzeuge erfor­derlichen Dokumente eingereicht hat, insbesondere:
    a. prüft es die Vollständigkeit des Antrags gemäss Artikel 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545¹³⁷;
    b. bewertet es den Antrag gemäss den Artikeln 38–40 sowie den Anhängen II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545;
    c. stuft es Probleme gemäss Artikel 41 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 ein und geht es bei begründeten Zweifeln gemäss Artikel 42 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 vor;
    d. entscheidet es gemäss Artikel 43 Absätze 1–6 und den Artikeln 45–49 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545.
    ¹³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3571 ).
    ¹³⁶ Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.
    ¹³⁷ Siehe Fussnote zu Art. 6 b Abs. 2.
    Art. 15 q Entscheid des BAV
    ¹ Das BAV entscheidet nach Eingang der vollständigen Gesuchsunterlagen über:
    a. das Gesuch um Betriebsbewilligung für ein Fahrzeug innerhalb von zwei Mo­naten;
    b. über andere Gesuche innerhalb von vier Monaten.
    ² Gegen Entscheide über Gesuche um Betriebsbewilligung für ein Fahrzeug kann der Gesuchsteller innerhalb eines Monats beim BAV Einsprache erheben. Das BAV entscheidet über die Einsprache innerhalb von zwei Monaten.
    ³ Entscheidet das BAV nicht innerhalb von fünf Monaten nach Eingang über ein vom Gesuchsteller für vollständig erklärtes Gesuch um Erteilung einer Betriebsbe­willigung für ein Fahrzeug, so darf es der Gesuchsteller danach in Betrieb nehmen.

    1 b . Kapitel: ¹³⁸ Unabhängige Prüfstellen

    ¹³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1659 ).

    1. Abschnitt: Benannte Stellen

    Art. 15 r Anforderungen
    ¹ Benannte Stellen müssen für den betreffenden Fachbereich:
    a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996¹³⁹ akkreditiert sein und gegen die Folgen der Haftpflicht eine Versiche­rung nachweisen; oder
    b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein und eine auch in der Schweiz gültige Versicherung gegen die Folgen der Haftpflicht nachweisen.
    ² Im Übrigen gelten für die benannten Stellen die Artikel 30–34 der Richtlinie (EU) 2016/797¹⁴⁰.¹⁴¹
    ¹³⁹ SR 946.512
    ¹⁴⁰ Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.
    ¹⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3571 ).
    Art. 15 s Rechte und Pflichten
    ¹ Die benannten Stellen haben die in den Artikeln 34, 41 und 42 sowie in Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797¹⁴², in den TSI sowie im Beschluss 2010/713/EU¹⁴³ vorgesehenen Rechte und Pflichten.¹⁴⁴
    ² Insbesondere unterrichten sie das BAV in den vorgesehenen Fällen unverzüglich über die Einschränkung, Aussetzung, Aufhebung und Verweigerung der Erteilung von Konformitätsbescheinigungen sowie darüber, dass nicht konforme Interoperabi­litätskomponenten oder Teilsysteme in Verkehr gebracht wurden.
    ¹⁴² Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.
    ¹⁴³ Siehe Fussnote zu Art. 15 j Abs. 1.
    ¹⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3571 ).

    2. Abschnitt: Risikobewertungsstellen, benannte beauftragte Stellen und Sachverständige

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