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    Militärstrafprozess (322.1)
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    CH - Schweizer Bundesrecht

    Vierter Abschnitt: Entscheide und Akten

    Art. 42 Entscheide
    ¹ Schriftliche Entscheide sind zu begründen und müssen das Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
    ² Entscheide und deren Vollzug sind in den Akten festzuhalten.
    Art. 43 ⁵⁰ Verwaltung der Akten
    ¹ Das Oberauditorat betreibt zur Verwaltung der Akten der Militärjustiz ein Informationssystem. Es enthält Daten von Personen, die von Untersuchungen oder Ver­fahren der Militärjustiz betroffen sind, sowie Angaben über den Stand und die Erle­digung der Untersuchungen und Verfahren.
    ² Die Kanzleien der Militärgerichte haben durch ein Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.
    ³ Nach Erledigung der Strafsache werden die Akten in der Regel während fünf Jah­ren beim Oberauditorat aufbewahrt. Danach werden sie dem Bundesarchiv überlie­fert. Das Oberauditorat kann die archivierten Akten bei Bedarf zurückverlangen.
    ⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. V 1 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 ( AS 2000 1891 ; BBl 1999 9005 ).
    Art. 44 Rückgabe von Belegen
    Zu den Akten genommene Belege werden dem Berechtigten in der Regel erst nach rechtskräftiger Erledigung der Strafsache gegen Empfangsschein zurückgegeben.
    Art. 45 Akteneinsicht
    ¹ Gerichte und Verwaltungsbehörden können auf begründetes Gesuch hin Akten einer rechtskräftig erledigten Strafsache einsehen. Privatpersonen kann nur Ein­sicht gewährt werden, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen und die­sem keine höhern Interessen entgegenstehen.
    ² Der Oberauditor entscheidet über die Gewährung der Einsicht und deren Umfang.

    Fünfter Abschnitt: Fristen

    Art. 46 Berechnung, Wahrung und Erstreckung
    ¹ Berechnet sich die Frist nach Tagen, so beginnt sie am Tage nach der Mitteilung. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnort der Partei oder ihres Vertreters vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endigt die Frist am nächsten Werktag.
    ² Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die zustän­dige Stelle gelangt oder der schweizerischen Post übergeben worden sein. In Haft­fällen genügt die fristgerechte Übergabe an den Gefängniswärter, der für die Wei­terleitung besorgt ist.
    ³ Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn eine Eingabe rechtzeitig bei einer un­zu­ständigen schweizerischen Dienst- oder Amtsstelle eingereicht wurde. Die Ein­gabe ist unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
    ⁴ Die vom Gesetz bestimmten Fristen sind nicht erstreckbar. Richterlich bestimmte Fristen können auf begründetes Gesuch hin, das vor Ablauf der Frist zu stellen ist, erstreckt werden.
    Art. 47 Wiederherstellung
    ¹ Eine Frist kann wiederhergestellt werden, wenn sie der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet nicht einhalten konnte.
    ² Das begründete Gesuch ist innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich unter Angabe der Beweismittel einzureichen. Die versäumte Rechts­hand­lung muss innerhalb dieser Frist nachgeholt werden.
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