² Der Bundesrat antwortet in der Regel bis zur nächsten Session.
³ Eine Interpellation oder Anfrage kann dringlich erklärt werden.
⁴ Eine Interpellation ist erledigt, wenn im Rat die von der Interpellantin oder vom Interpellanten verlangte Diskussion stattgefunden oder wenn der Rat die Diskussion abgelehnt hat.
⁵ Eine Anfrage wird im Rat nicht behandelt; sie ist mit der Antwort des Bundesrates erledigt.
7. Kapitel: Verfahren bei Petitionen und Eingaben
1. Abschnitt: Petitionen ¹¹⁶
¹¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 ( AS 2009 725 ; BBl 2008 1869 3177 ).
Art. 126 ¹¹⁷ Allgemeine Bestimmungen
¹ Die zuständige Kommission jedes Rates beschliesst, ob sie einer Petition Folge gibt oder ob sie ihrem Rat beantragt, der Petition keine Folge zu geben.
² Kann das Anliegen der Petition als Antrag zu einem hängigen Beratungsgegenstand eingebracht werden, so berichtet die Kommission dem Rat bei der Behandlung dieses Beratungsgegenstandes über die Petition. Die Kommission stellt einen Antrag zu diesem Beratungsgegenstand oder sie verzichtet auf einen Antrag. Die Petition wird ohne Ratsbeschluss abgeschrieben, sobald der Beratungsgegenstand erledigt ist.
³ Nach Abschluss der Behandlung einer Petition informieren die Parlamentsdienste die Petentinnen und Petenten darüber, wie ihrem Anliegen Rechnung getragen wurde.
⁴ Die Präsidentinnen oder Präsidenten der vorberatenden Kommissionen beider Räte können eine Petition direkt beantworten, wenn:
a. deren Ziel mit einer parlamentarischen Initiative, mit einem Vorstoss oder mit einem Antrag nicht erreicht werden kann;
b. deren Inhalt offensichtlich abwegig, querulatorisch oder beleidigend ist.
¹¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 ( AS 2009 725 ; BBl 2008 1869 3177 ).
Art. 127 ¹¹⁸ Beschluss der Kommission, einer Petition Folge zu geben
Gibt die Kommission einer Petition Folge, so nimmt sie das Anliegen der Petition auf, indem sie eine parlamentarische Initiative oder einen Vorstoss ausarbeitet.
¹¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 ( AS 2009 725 ; BBl 2008 1869 3177 ).
Art. 128 ¹¹⁹ Antrag der Kommission, einer Petition keine Folge zu geben
¹ Die Kommission beantragt ihrem Rat, der Petition sei keine Folge zu geben, wenn sie:
a. das Anliegen der Petition ablehnt;
b. feststellt, dass das Anliegen der Petition bereits durch eine andere zuständige Behörde unterstützt wird;
c. das Anliegen der Petition als erfüllt betrachtet.
² Gibt der Rat entgegen dem Antrag der Kommission der Petition Folge, so weist er die Petition mit dem Auftrag an die Kommission zurück, ihr Anliegen mit einer parlamentarischen Initiative oder einem Vorstoss aufzunehmen.
¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 ( AS 2009 725 ; BBl 2008 1869 3177 ).
2. Abschnitt: Eingaben ¹²⁰
¹²⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 ( AS 2009 725 ; BBl 2008 1869 3177 ).
Art. 129
Eine Eingabe zur Geschäftsführung und zum Finanzgebaren des Bundesrates, der Bundesverwaltung, der eidgenössischen Gerichte und anderer Träger von Aufgaben des Bundes wird den Geschäftsprüfungs- oder Finanzkommissionen zur direkten Beantwortung zugewiesen.