Die Schweizerische Ausgleichskasse prüft das Gesuch, soweit möglich, auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit und bestätigt, dass die vom Gesuchsteller auf dem Formular gemachten Angaben zutreffen. Hierauf übermittelt sie das Gesuch an die «Sociale Verzekeringsbank», wobei sie, zwecks Anwendung des Artikels 10 des Abkommens, gestützt auf die ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen eine Bescheinigung über die bei der schweizerischen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten beifügt. Die Übermittlung des Rentengesuches tritt dabei an die Stelle der Übermittlung der Belege.
Art. 13
die «Sociale Verzekeringsbank» entscheidet über das Rentengesuch und stellt ihre Verfügung dem Gesuchsteller zu. Eine Durchschrift davon sendet sie an die Schweizerische Ausgleichskasse.
Art. 14
In der Schweiz wohnhafte schweizerische und niederländische Staatsangehörige haben ihre Beschwerden gegen Verfügungen der «Sociale Verzekeringsbank» oder ihre Berufungen gegen Urteile der niederländischen erstinstanzlichen Gerichte in zwei Exemplaren entweder direkt bei den zuständigen niederländischen Rechtspflegebehörden oder bei der Schweizerischen Ausgleichskasse einzureichen.
Im letzteren Fall vermerkt die Schweizerische Ausgleichskasse das Datum des Eingangs auf der Beschwerde- oder Berufungsschrift und übermittelt unverzüglich die Beschwerdeschrift an den «Raad van Beroep» in Amsterdam und die Berufungsschrift an den «Centrale Raad van Beroep» in Utrecht. Der Briefumschlag, mit dem die Rechtsschrift eingereicht wurde, ist beizulegen.
B. Auszahlung der Renten und Pensionen
Art. 15
Die «Sociale Verzekeringsbank» zahlt die geschuldeten Leistungen auf die in der niederländischen Gesetzgebung vorgesehenen Termine direkt an die in der Schweiz wohnhaften Bezüger.
Art. 16
Die aus der Auszahlung der Leistungen erwachsenden Kosten wie Bankspesen, Wechselspesen und andere Auslagen können von der «Sociale Verzekeringsbank» unter den von der hohen niederländischen Verwaltungsbehörde zu bestimmenden Voraussetzungen den Leistungsempfängern belastet werden.
C. Besondere Bestimmungen
Art. 17
¹ In der Schweiz wohnhafte schweizerische und niederländische Staatsangehörige, die eine Rente oder eine Pension der niederländischen Versicherungen beziehen, haben alle Änderungen in ihren persönlichen oder in ihren Familienverhältnissen, die den Anspruch auf die Rente oder die Pension oder deren Betrag beeinflussen können, unverzüglich direkt oder durch Vermittlung der Schweizerischen Ausgleichskasse der «Sociale Verzekeringsbank» zu melden.
² Die Schweizerische Ausgleichskasse leitet die ihr zukommenden Meldungen ohne Verzug an die «Sociale Verzekeringsbank» weiter.
³ Erhält die Schweizerische Ausgleichskasse auf anderem Wege Kenntnis von solchen Änderungen, so macht sie von sich aus davon Mitteilung an die «Sociale Verzekeringsbank».
D. Ärztliche und administrative Kontrolle
Art. 18
¹ Die Schweizerische Ausgleichskasse veranlasst auf Ersuchen und nach den Anordnungen der «Sociale Verzekeringsbank» die für die Feststellung oder die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs in der Schweiz erforderlichen ärztlichen Untersuchungen und sonstigen Ermittlungen.
² Die Kosten ärztlicher Untersuchungen, Gutachten und Befunde, der Unterbringung zu Begutachtungszwecken sowie die notwendigen Reisekosten werden von der «Sociale Verzekeringsbank» erstattet.
III. In Drittländern wohnhafte schweizerische und niederländische Staatsangehörige mit Anspruch auf eine Leistung der niederländischen oder schweizerischen Versicherungen