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    Übereinkommen des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (0.810.3)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ⁴ Diese Verantwortlichkeit berührt nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit der natürlichen Personen, welche die Straftat begangen haben.
    Art. 12 Sanktionen und Massnahmen
    ¹ Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen bedroht werden. Diese schliessen für in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 1 und allenfalls den Artikeln 5 sowie 7–9 umschriebene und von natürlichen Personen begangene Straftaten freiheitsentziehende Massnahmen ein, die zur Auslieferung führen können.
    ² Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen, die nach Artikel 11 verantwortlich gemacht werden, wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen, einschliesslich strafrechtlicher und nicht strafrechtlicher Geldsanktionen, unterliegen; hierzu können auch andere Massnahmen gehören wie:
    a) das vorübergehende oder dauerhafte Verbot der Ausübung einer gewerb­lichen Tätigkeit;
    b) die gerichtliche Aufsicht;
    c) die gerichtlich angeordnete Liquidation.
    ³ Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um:
    a) die Beschlagnahme und Einziehung der Erträge aus in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten oder von Vermögensgegenständen, deren Wert demjenigen solcher Erträge entspricht, zu gestatten;
    b) die vorübergehende oder endgültige Schliessung von Einrichtungen, die zur Begehung einer in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftat benutzt wurden, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter, zu ermöglichen oder dem Täter nach den einschlägigen internen Rechtsvorschriften vorübergehend oder endgültig die Ausübung einer Berufstätigkeit zu untersagen, die zur Begehung von in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten geeignet ist.
    Art. 13 Strafschärfungsgründe
    Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Umstände, soweit sie nicht bereits Tatbestandsmerkmale darstellen, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des internen Rechts bei der Festsetzung des Strafmasses für die in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten als erschwerend berücksichtigt werden können:
    a) Die Straftat verursachte den Tod des Opfers oder schädigte dessen körper­liche oder geistige Gesundheit schwer.
    b) Die Straftat wurde von einer Person begangen, die ihre Stellung missbraucht hat.
    c) Die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen.
    d) Der Täter wurde bereits wegen in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten verurteilt.
    e) Die Straftat wurde gegen ein Kind oder eine andere besonders verletzbare Person verübt.
    Art. 14 Vorstrafen
    Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um die Möglichkeit vorzusehen, bei der Festsetzung des Strafmasses rechtskräftige Urteile zu berücksichtigen, die von einer anderen Vertragspartei we­gen in Übereinstimmung mit dieser Konvention umschriebenen Straftaten erlassen wurden.

    Kapitel III: Strafprozessrecht

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