e. Datum der Erst- und der Neuausstellung, Änderungen der im Ausweis aufgeführten Daten;
f. Einträge über Schriftensperre, Verweigerung, Entzug, Ausweishinterlegung oder Verlust des Ausweises;
g. Einträge über Schutzmassnahmen für Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft, die sich auf die Ausstellung von Ausweisen beziehen;
h. Unterschrift/en des gesetzlichen Vertreters bei Ausweisen für minderjährige Personen;
i. Einträge über den Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen oder durch behördlichen Beschluss;
j. Besonderheiten von Ausweisen, deren Inhaberinnen und Inhaber nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961³⁸ über diplomatische Beziehungen oder nach dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963³⁹ über konsularische Beziehungen Vorrechte und Immunitäten besitzen.
² Die Datenbearbeitung dient der Ausstellung von Ausweisen, der Verhinderung einer unberechtigten Ausstellung eines Ausweises sowie der Verhinderung missbräuchlicher Verwendung.⁴⁰
³⁶ Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 ( AS 2009 5521 ; BBl 2007 5159 ).
³⁷ Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 ( AS 2009 5521 ; BBl 2007 5159 ).
³⁸ SR 0.191.01
³⁹ SR 0.191.02
⁴⁰ Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 ( AS 2009 5521 ; BBl 2007 5159 ).
Art. 12 ⁴¹ Datenbearbeitung und Datenbekanntgabe
¹ Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten direkt ins Informationssystem eingeben:
a. das Bundesamt für Polizei;
b. die ausstellenden Behörden;
c. die Ausfertigungsstellen.
² Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten im Abrufverfahren abfragen:
a. das Bundesamt für Polizei;
b. die ausstellenden Behörden;
c. das Grenzwachtkorps, ausschliesslich zur Identitätsabklärung;
d. die vom Bund und von den Kantonen bezeichneten Polizeistellen, ausschliesslich zur Identitätsabklärung;
e. die von den Kantonen bezeichneten Polizeistellen zur Aufnahme von Verlustmeldungen;
f. die für aus dem Ausland eingehende Anfragen zur Identitätsabklärung als zuständig bezeichnete Polizeistelle des Bundes, ausschliesslich zur Identitätsabklärung;
g.⁴²
der Nachrichtendienst des Bundes, ausschliesslich zur Identitätsabklärung.
³ Zur Identifikation von Opfern von Unfällen, Naturkatastrophen und Gewalttaten sowie von vermissten Personen dürfen Daten aus dem Informationssystem weitergegeben werden. Auskünfte an weitere Behörden richten sich nach den Grundsätzen der Amtshilfe.
⁴ Die zuständigen Behörden nach Absatz 2 Buchstaben c und d können die Daten im Informationssystem auch anhand des Namens und der biometrischen Daten der betreffenden Person im Abrufverfahren abfragen, sofern diese keinen Ausweis vorlegen kann.
⁴¹ Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 ( AS 2009 5521 ; BBl 2007 5159 ).
⁴² Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2021 565 ; 2022 300 ; BBl 2019 4751 ).
Art. 13 ⁴³ Meldepflicht
¹ Die verfügende Behörde meldet der zuständigen ausstellenden Behörde:
a. die Verfügung einer Schriftensperre sowie deren Aufhebung;
b. die Ausweishinterlegung sowie deren Aufhebung;