⁶ Entsteht nach dem 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Invaliden- oder Berufsinvalidenrente, so erfolgt die Aufwertung nach den Absätzen 1 und 3–5 auf demjenigen Teil des am 31. Dezember 2018 vorhandenen Altersguthabens, der für die Berechnung der Invaliden- oder Berufsinvalidenrente massgebend ist. Auf einem am 31. Dezember 2018 vorhandenen Guthaben aus dem ZP-Konto erfolgt die Aufwertung nach den Absätzen 1 und 3–5, sofern es zugunsten einer späteren Erhöhung der Altersrente gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a stehengelassen wurde.
⁷ Stirbt eine versicherte Person nach dem 31. Dezember 2018, so erfolgt die Aufwertung nach den Absätzen 1 und 3–5 auf dem am 31. Dezember 2018 vorhandenen Altersguthaben für die Berechnung der Hinterlassenenrente. Wird die Ehegatten- oder die Lebenspartnerrente ganz oder teilweise als einmalige Kapitalabfindung bezogen, so wird die Aufwertung anteilsmässig gekürzt.
¹³⁵ Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. Nov. 2017, genehmigt vom ETH-Rat am 13./14. Dez. 2017 und vom BR am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 2465 ).
Art. 107 f ¹³⁶ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2017
¹ Die bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der zwischen dem 1. Januar 2015 und dem Inkrafttreten der Änderung vom 30. November 2017 entstandenen Altersrenten infolge Bezugs einer Überbrückungsrente richtet sich sinngemäss nach Artikel 102 Absatz 2.
² Die Kürzung der nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 30. November 2017 entstandenen Hinterlassenenrenten richtet sich sinngemäss nach Artikel 102 Absatz 4 Buchstabe b, sofern eine Person, die eine zwischen dem 1. Januar 2015 und dem Inkrafttreten dieser Änderung entstandene Altersrente bezieht, vor Erreichen des AHV-Alters stirbt.
¹³⁶ Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. Nov. 2017, genehmigt vom ETH-Rat am 13./14. Dez. 2017 und vom BR am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 2465 ).
Art. 107 g ¹³⁷ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Oktober 2019
Bestehende Gesundheitsvorbehalte werden mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 16. Oktober 2019 hinfällig.
¹³⁷ Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 21. März und 16. Okt. 2019, vom BR genehmigt am 6. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4735 ).
Art. 107 h ¹³⁸ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. November 2020
Versicherte, die vor dem 1. Dezember 2020 das 62. Altersjahr vollendet und vor dem 1. Januar 2021 Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung noch nicht zurückbezahlt haben:
a. können die Vorbezüge nicht mehr zurückbezahlen; die Pflichten nach Artikel 93 Absatz 1 entfallen;
b. können Einkäufe tätigen, soweit diese zusammen mit den Vorbezügen die maximalen Leistungen nach diesem Reglement nicht überschreiten.
¹³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 26. März/20. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 26. Jan. 2022 und in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2022 74 ).
2. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 10 8
¹ Dieses Vorsorgereglement tritt zusammen mit dem Anschlussvertrag in Kraft.
² Änderungen des Vorsorgereglements stellen eine Änderung des Anschlussvertrags dar. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Vertragspartner des Anschlussvertrags und des paritätischen Organs sowie der Genehmigung durch den Bundesrat.
Anhang 1 ¹³⁹
¹³⁹ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 des Beschlusses des PO ETH vom 30. Nov. 2017, genehmigt vom ETH-Rat am 13./14. Dez. 2017 und vom BR am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 ( AS 2018 2465 ).
(Art. 8)