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    Verordnung des EJPD über Längenmessmittel (941.201)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ¹ Längenmessmittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geeicht wurden, dürfen weiterhin der Nacheichung unterzogen werden. Sie müssen bei der Nach­eichung die Fehlergrenzen nach den bisherigen Bestimmungen einhalten.
    ² Längenmessmittel, die nach bisherigem Recht zugelassen wurden, können noch während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung unterzogen werden. Sie dürfen auch nach Ablauf der zehn Jahre nachgeeicht werden.
    ³ Rundholzmessanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch drei Jahre nach Inbetriebsetzung oder Revision unge­eicht verwendet werden.
    Art. 26 Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2006 in Kraft.

    Anhang 1

    (Art. 5)

    Spezifische Anforderungen an verkörperte Längenmasse

    1 Referenzbedingungen

    1.1 Bei Messbändern mit einer Länge ab 5 m sind die Fehlergrenzen einzuhalten, wenn eine Zugkraft von 50 N oder andere von der Herstellerin ange­gebene und entsprechend auf dem Messband vermerkte Zugkräfte wirken oder im Falle von starren oder halbstarren Längenmassen keine Zugkraft zu berücksichti­gen ist.
    1.2 Eine von 20 °C abweichende Referenztemperatur ist von der Herstellerin auf dem Längenmass entsprechend zu vermerken.

    2 Fehlergrenzen

    2.1 Die Fehlergrenzen (positiv oder negativ in mm) zwischen zwei nicht aufeinan­der folgenden Einteilungsmarken werden durch die Formel (a + b· L ) ausgedrückt; hierbei gilt:
    – L ist die auf den nächsten vollen Meter aufgerundete Grösse der zu messen­den Länge in m;
    – a und b sind der Tabelle 1 zu entnehmen.
    Ist der begrenzende Teilungsschritt eine Endfläche, so wird die Fehlergrenze für einen beliebigen Abstand beginnend an diesem Punkt um den in Tabelle 1 an­gegebenen Wert c erhöht.
    Tabelle 1

    Genauigkeitsklasse

    a (mm)

    b

    c (mm)

    I

    0,1

    0,1

    0,1

    II

    0,3

    0,2

    0,2

    III

    0,6

    0,4

    0,3

    D: Spezialklasse für Peilbänder(¹)
    Bis einschliesslich 30 m(²)

    1,5

    Null

    Null

    S: Spezialklasse für Tankbandmasse
    Für jeweils 30 m Länge, wenn das Band
    auf einer ebenen Fläche aufliegt

    1,5

    Null

    Null

    (¹)
    Gilt für Kombinationen aus Messband und Senkgewicht.
    (²)
    Bei einer Nennlänge des Messbandes von über 30 m dürfen die Fehlergrenzen für jeweils 30 m Bandlänge um 0,75 mm erhöht werden.
    2.2 Peilbänder der Klasse I oder II sind ebenfalls zulässig; in diesem Fall betragen die Fehlergrenzen für jede Länge zwischen zwei Teilungsmarken, von denen sich die eine auf dem Senkgewicht und die andere auf dem Messband befin­det, ± 0,6 mm, wenn sich aus der Berechnung der Formel ein Wert unter 0,6 mm ergibt.
    Die Fehlergrenze (positiv oder negativ) für die Länge zwischen zwei aufeinan­der folgenden Teilungsmarken und die höchstzulässigen Unter­schiede zwischen zwei aufeinander folgenden Teilungsschritten sind in Ta­belle 2 angegeben.
    Tabelle 2
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