¹ Längenmessmittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geeicht wurden, dürfen weiterhin der Nacheichung unterzogen werden. Sie müssen bei der Nacheichung die Fehlergrenzen nach den bisherigen Bestimmungen einhalten.
² Längenmessmittel, die nach bisherigem Recht zugelassen wurden, können noch während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung unterzogen werden. Sie dürfen auch nach Ablauf der zehn Jahre nachgeeicht werden.
³ Rundholzmessanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch drei Jahre nach Inbetriebsetzung oder Revision ungeeicht verwendet werden.
Art. 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2006 in Kraft.
Anhang 1
(Art. 5)
Spezifische Anforderungen an verkörperte Längenmasse
1 Referenzbedingungen
1.1 Bei Messbändern mit einer Länge ab 5 m sind die Fehlergrenzen einzuhalten, wenn eine Zugkraft von 50 N oder andere von der Herstellerin angegebene und entsprechend auf dem Messband vermerkte Zugkräfte wirken oder im Falle von starren oder halbstarren Längenmassen keine Zugkraft zu berücksichtigen ist.
1.2 Eine von 20 °C abweichende Referenztemperatur ist von der Herstellerin auf dem Längenmass entsprechend zu vermerken.
2 Fehlergrenzen
2.1 Die Fehlergrenzen (positiv oder negativ in mm) zwischen zwei nicht aufeinander folgenden Einteilungsmarken werden durch die Formel (a + b· L ) ausgedrückt; hierbei gilt:
– L ist die auf den nächsten vollen Meter aufgerundete Grösse der zu messenden Länge in m;
– a und b sind der Tabelle 1 zu entnehmen.
Ist der begrenzende Teilungsschritt eine Endfläche, so wird die Fehlergrenze für einen beliebigen Abstand beginnend an diesem Punkt um den in Tabelle 1 angegebenen Wert c erhöht.
Tabelle 1
Genauigkeitsklasse | a (mm) | b | c (mm) |
I | 0,1 | 0,1 | 0,1 |
II | 0,3 | 0,2 | 0,2 |
III | 0,6 | 0,4 | 0,3 |
D: Spezialklasse für Peilbänder(¹) | 1,5 | Null | Null |
S: Spezialklasse für Tankbandmasse | 1,5 | Null | Null |
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2.2 Peilbänder der Klasse I oder II sind ebenfalls zulässig; in diesem Fall betragen die Fehlergrenzen für jede Länge zwischen zwei Teilungsmarken, von denen sich die eine auf dem Senkgewicht und die andere auf dem Messband befindet, ± 0,6 mm, wenn sich aus der Berechnung der Formel ein Wert unter 0,6 mm ergibt.
Die Fehlergrenze (positiv oder negativ) für die Länge zwischen zwei aufeinander folgenden Teilungsmarken und die höchstzulässigen Unterschiede zwischen zwei aufeinander folgenden Teilungsschritten sind in Tabelle 2 angegeben.
Tabelle 2