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    Verordnung über die militärischen Informationssysteme (510.911)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).
    Art. 57 Datenaufbewahrung
    Die Daten des SD-PKI werden längstens während zehn Jahren nach Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats aufbewahrt.

    5. Abschnitt: ⁷¹ Militärisches Dosimetriesystem

    ⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).
    Art. 57 a ⁷² Zweck und verantwortliches Organ
    ¹ Das militärische Dosimetriesystem (MDS) dient der zentralen Erfassung und Kontrolle der Warn- und Grenzwerte von Strahlendosen, denen Angehörige der Armee sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des VBS während der Ausbildung oder eines Einsatzes ausgesetzt sind.
    ² Die Gruppe Verteidigung betreibt das MDS.
    ⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
    Art. 57 b ⁷³ Daten
    Die im MDS enthaltenen Daten sind in Anhang 24 a aufgeführt.
    ⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
    Art. 57 c Datenbeschaffung
    Die für das MDS zuständigen Angehörigen der Armee sowie die entsprechenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des VBS beschaffen die Daten für das MDS:⁷⁴
    a. bei den betreffenden Angehörigen der Armee aus dem PISA;
    b. bei den betreffenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des VBS oder bei deren Vorgesetzten;
    c. durch den Einsatz elektronischer Dosimeter.
    ⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
    Art. 57 d Datenbekanntgabe
    Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des MDS folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:⁷⁵
    a.⁷⁶
    den Strahlenschutzsachverständigen des Kompetenzzentrums der Armee zur Beseitigung von atomaren, biologischen und chemischen Kampfmitteln sowie zur Minenräumung (Komp Zen ABC-KAMIR);
    b. den für die Messung und Kontrolle zuständigen Angehörigen der Armee sowie den entsprechenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des VBS für ihren Bereich.
    ⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
    ⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
    Art. 57 e ⁷⁷ Datenaufbewahrung
    Die Daten im MDS werden nach der Erfassung längstens während fünf Jahren aufbewahrt.
    ⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).

    6. Abschnitt: ⁷⁸ Geolokalisierungssysteme

    ⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).
    Art. 57 f
    ¹ Die Gruppe Verteidigung kann zum Zweck der zeitgerechten Dienstleistungserbringung den Standort der Nutzerinnen und Nutzer von Fahrzeugen und Kommunikationsgeräten mittels ausschaltbarer Geolokalisierungssysteme bestimmen.⁷⁹
    ² Aufgezeichnete Standortdaten werden innerhalb von 24 Stunden vernichtet.
    ⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).

    4. Kapitel: Ausbildungsinformationssysteme

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