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    Tierschutzverordnung (455.1)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ¹ Für Tierhaltungen mit Haustauben, die beim Inkrafttreten dieser Änderung bereits bestehen, richten sich die Anforderungen nach Anhang 1 Tabelle 9-3 bis zum 28. Februar 2019 nach bisherigem Recht.
    ² Für Tierhaltungen mit Fischen zu Zierzwecken, die beim Inkrafttreten dieser Änderung bereits bestehen, richten sich die Anforderungen nach Anhang 2 Tabelle 8 bis zum 28. Februar 2019 nach bisherigem Recht.
    ³ Anbieterinnen und Anbieter von fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Änderung anerkannt wurden und keine Prüfungen zum Abschluss dieser Ausbildungen durchführen mussten, müssen ab dem 1. März 2019 Abschlussprüfungen durchführen. Die Prüfungspläne sind bis am 31. August 2018 nach dem Verfahren von Artikel 200 beim BLV einzureichen.
    ⁴ Die bis zum 28. Februar 2018 begonnenen fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen können nach bisherigem Recht abgeschlossen werden.
    ²⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 573 ).

    3. Abschnitt: Inkrafttreten

    Art. 226
    ¹ Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. September 2008 in Kraft.
    ² Die Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben b–d und 2, 97 Absatz 2, 100 Absatz 2, 194 Absatz 1 Buchstabe a sowie die Artikel 3 zweiter Satz, 5 b und 5 d des Anhangs 6 Ziffer II/4 treten am 1. Januar 2009 in Kraft.

    Anhang 1 ²⁵¹

    ²⁵¹ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 14. Jan. 2009 ( AS 2009 565 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Okt. 2013 ( AS 2013 3709 ), der Berichtigung vom 9. April 2015 ( AS 2015 1023 ) und Ziff. II der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 573 ).
    (Art. 10)

    Mindestanforderungen für das Halten von Haustieren

    Vorbemerkungen
    Die Distanzmasse in Anhang 1 sind lichte Weiten, wenn nichts anderes erwähnt wird. Die Abmessungen dürfen nur durch Abrunden der Ecken oder durch Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen in den Ecken eingeschränkt werden.

    Tabelle 1

    Rinder

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