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    Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (415.01)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    b. der Verweis mit Androhung des Ausschlusses von Lehrveranstaltungen, Kur­sen und Prüfungen;
    c. der Ausschluss von Lehrveranstaltungen, Kursen und Prüfungen im betreffen­den Semester;
    d. der Ausschluss vom Studium.
    ³ Zuständig für die Aussprechung von Disziplinarmassnahmen sind:
    a. die Studienleiterin oder der Studienleiter für Massnahmen nach Absatz 2 Buch­staben a und b sowie für Massnahmen nach Buchstabe c, soweit durch diese Massnahme der Studienabschluss nicht verunmöglicht werden kann;
    b. die Rektorin oder der Rektor für Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe c, soweit durch diese Massnahme der Studienabschluss verunmöglicht werden kann, sowie für Massnahmen nach Buchstaben d.
    ⁴ Die betroffene Person hat insbesondere das Recht:
    a. Einsicht in die Akten zu nehmen;
    b. vorgeladen und befragt zu werden;
    c. sich verbeiständen oder vertreten zu lassen.
    ⁵ Der Entscheid über eine Disziplinarmassnahme ist schriftlich zu eröffnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
    ⁹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1513 ).
    ⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1513 ).

    3. Kapitel: Sportwissenschaftliche Forschung und Monitoring ⁹⁵

    ⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1513 ).
    Art. 66 Allgemeines
    ¹ Das BASPO beteiligt sich an der forschungspolitischen Planung und Koordination nach dem Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz vom 7. Oktober 1983⁹⁶.
    ² Es erarbeitet ein Forschungskonzept für eine Dauer von jeweils vier Jahren. Das Konzept berücksichtigt die Forschungsstrategie der EHSM.
    ⁹⁶ [ AS 1984 28 ; 1992 1027 Art. 19; 1993 901 Anhang Ziff. 4, 2080 Anhang Ziff. 9; 1996 99 ; 2000 1858 ; 2003 4265 ; 2004 4261 ; 2006 2197 Anhang Ziff. 39; 2008 433 ; 2010 651 ; 2011 4497 Ziff. I 1; 2012 3655 Ziff. I 13; 2013 2639 . AS 2013 4425 Art. 57 Abs. 1]. Siehe heute: das BG vom 14. Dez. 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation ( SR 420.1 ).
    Art. 67 Forschungsstelle
    Das BASPO betreibt durch die EHSM die Forschung nach Artikel 58.
    Art. 68 Forschungsaufträge
    Das BASPO kann im Rahmen der bewilligten Kredite öffentlichen oder privaten Forschungsinstitutionen Aufträge erteilen, die dem Zweck und der Ausrichtung der sportwissenschaftlichen Forschung des Bundes dienen.
    Art. 69 Forschungsbeiträge
    ¹ Das VBS kann auf Gesuch hin und im Rahmen der bewilligten Kredite öffent­lichen oder privaten Forschungsinstitutionen Beiträge ausrichten für die Durchfüh­rung von Forschungsprojekten, die einen engen Bezug zu aktuellen Fragen der Sportpolitik und der Sportförderung haben.
    ² Die Beiträge werden in der Regel für höchstens drei Jahre gewährt und belaufen sich auf höchstens 70 Prozent der ausgewiesenen und vom VBS im Einzelfall aner­kannten Kosten.
    ³ Entscheidet das VBS auf Zuerkennung eines Forschungsbeitrags, so schliesst es mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen Vertrag ab. Es kann die Leis­tung der Beiträge an Bedingungen knüpfen.
    Art. 70 Statistik
    Das BASPO kann in Ergänzung zu den Statistiken des Bundesamts für Statistik sportstatistische Erhebungen und Untersuchungen durchführen oder durchführen lassen.
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