Vorherige Seite
    Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (415.01)
    22 - 23
    Nächste Seite
    CH - Schweizer Bundesrecht
    c. den Bedarf der nationalen Sportverbände an Sportanlagen für ihre Trainings- und Wettkampfaktivitäten gestützt auf ihre Verbandskonzepte;
    d. die Realisierungsprioritäten und die Kostenfolgen;
    e. den Umsetzungsstand.
    ³ Allfällige Mittel zur Ausrichtung von Finanzhilfen werden dem Parlament mit separaten Kreditbotschaften beantragt.
    Art. 43 Nationale Bedeutung einer Sportanlage
    ¹ Das VBS legt fest, welche Voraussetzungen eine Sportanlage erfüllen muss, damit sie als Sportanlage von nationaler Bedeutung gilt.
    ² Das BASPO erstellt einen Katalog der bestehenden Sportanlagen von nationaler Bedeutung und klärt den Bedarf für weitere Sportanlagen dieser Kategorie ab.
    Art. 44 Finanzhilfen an den Bau von Sportanlagen
    ¹ Die Finanzhilfen an den Bau von Sportanlagen umfassen Finanzhilfen an die Erstellung neuer und an die Erweiterung bestehender fester Sportanlagen. Sie betra­gen maximal 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.
    ² Der Bund kann Finanzhilfen an die Anschaffung nicht ortsfester Anlagen leisten, wenn diese den Bedürfnissen des jeweiligen nationalen Sportverbandes besser entsprechen als eine ortsfeste Anlage.
    ³ Für die Ausrichtung der Finanzhilfen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
    a. Die Anlage erfüllt die Voraussetzungen nach Artikel 43.
    b. Der Bau und der langfristige Betrieb sind finanziell gesichert.
    c. Die langfristige Benützung durch mindestens einen nationalen Sportverband ist vertraglich gewährleistet.
    ⁴ Das VBS legt die anrechenbaren Kosten fest und kann weitere Voraussetzungen festlegen.
    ⁵ Es kann Finanzhilfen an Anlagen leisten, die in die Kurs- und Ausbildungszentren Magglingen und Tenero integriert werden, soweit diese Anlagen hauptsächlich für die Nutzung durch einen oder mehrere nationale Sportverbände bestimmt sind.
    ⁶ Es werden keine Finanzhilfen an den Betrieb der Anlagen ausgerichtet.
    Art. 45 Fachstelle Sportanlagen
    Das BASPO führt eine Fachstelle Sportanlagen, die Empfehlungen hinsichtlich Planung, Bau, Ausrüstung und Betrieb von Sportanlagen erarbeitet und Dritte dies­bezüglich berät.
    Art. 45 a ⁵² Sportanlagen des BASPO
    ¹ Das BASPO stellt die Sportanlagen und Infrastrukturen seiner Kurs- und Ausbildungszentren, soweit es diese nicht für eigene Zwecke benötigt, im Rahmen der Verfügbarkeit gegen Gebühr zur Verfügung an:
    a. schweizerische nationale Sportverbände und deren Kadermitglieder für Aktivitäten zur Erreichung des Verbandszwecks;
    b. Organisatoren von J+S-Angeboten und von Angeboten der J+S-Kader­bildung für die Durchführung entsprechender Angebote;
    c. schweizerische Schulen für die Durchführung ihres Sportunterrichts;
    d. schweizerische Hochschulen und private Organisatoren für die Durchführung von Aus- und Weiterbildungsangeboten, die sich an Lehrerinnen und Lehrer richten, die Sport unterrichten;
    e. Organisatoren von Angeboten der ESA-Kaderbildung für die Durchführung entsprechender Angebote;
    f. Sportvereine und regionale Sportverbände mit Sitz in der Schweiz für die Durchführung ihrer Vereinsaktivitäten.
    ² Es kann seine Sportanlagen Schulen und Sportvereinen, die ihren Sitz in der Gemeinde haben, in der sich die Sportanlage befindet, unentgeltlich zur Verfügung stellen.
    ³ Es kann einzelne Sportanlagen und Infrastrukturen der Öffentlichkeit entgeltlich oder unentgeltlich zugänglich machen.
    ⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1513 ).

    2. Titel: Bildung und Forschung

    1. Kapitel: Sport in der Schule

    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren