Der ausländische Verantwortliche und die ausländischen Mitglieder der GEG sowie die ausländischen Experten und Hilfspersonen nach Artikel 80 d ter Absatz 5 sind während eines Einsatzes auf Schweizer Staatsgebiet in Bezug auf allfällige Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, dem Schweizer Verantwortlichen und den Schweizer Mitgliedern der GEG gleichgestellt. Sie sind ihnen ebenfalls gleichgestellt in Bezug auf allfällige Schäden, die sie während ihres Einsatzes verursachen.
Art. 80 d septies Zugang zu Unterlagen, Informationen und Beweismitteln
¹ Die Verantwortlichen und Mitglieder der GEG haben Zugang zu:
a. Unterlagen und Informationen, die mit der betreffenden Strafuntersuchung zusammenhängen;
b. Beweismitteln, die im Rahmen der betreffenden Strafuntersuchung erhoben wurden.
² Sie haben keinen Zugang zu Unterlagen, Informationen und Beweismitteln, sofern ein entsprechender Entscheid eines Verantwortlichen der GEG oder einer Straf- oder Rechtshilfebehörde vorliegt. Dies gilt auch, wenn die Unterlagen, Informationen oder Beweismittel vor der Einsetzung der GEG erhoben wurden.
³ Die Experten und Hilfspersonen nach Artikel 80 d ter Absatz 5 haben nur Zugang zu Unterlagen, Informationen und Beweismitteln, die für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben notwendig sind.
Art. 80 d octies Vorzeitige Übermittlung
Die vorzeitige Übermittlung von Unterlagen, Informationen und Beweismitteln, die sich im Hoheitsgebiet der Schweiz befinden, richtet sich nach Artikel 80 d bis.
Art. 80 d novies Vertraulichkeit und Datenschutz
¹ Die Vertraulichkeit der Informationen, einschliesslich des Untersuchungsgeheimnisses, muss gewahrt werden.
² Der Schutz von Personendaten richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem die Untersuchungshandlung durchgeführt wird.
Art. 80 d decies Medienkontakte
Beabsichtigen die üblicherweise für eine Medienmitteilung zuständigen Stellen der betroffenen Justizbehörden, eine Mitteilung zu veröffentlichen, so sprechen sich die schweizerische Straf- oder Rechtshilfebehörde und die ausländische Partnerbehörde über den Inhalt vorgängig ab.
Art. 80 d undecies Kostentragung
¹ Die Kosten der Untersuchungshandlungen werden von dem Staat getragen, in dem die jeweilige Handlung durchgeführt wird.
² Die Kosten für Aufenthalt, Unterkunft und Reisen der Verantwortlichen und der weiteren Mitglieder der GEG werden vom jeweiligen Herkunftsstaat getragen.
³ Die Räumlichkeiten und die technischen Mittel zur Durchführung der Untersuchungshandlungen, wie Büros, Kommunikationsmittel oder besondere Gerätschaften, werden von dem Staat zur Verfügung gestellt, in dem die jeweilige Handlung durchgeführt wird.
Art. 80 d duodecies Einsetzungsakt
¹ Der Einsetzungsakt muss folgende Angaben enthalten:
a. den Zweck der GEG;
b. die Namen der schweizerischen und der ausländischen Straf- oder Rechtshilfebehörde;
c. den Namen des Verantwortlichen für jeden an der GEG teilnehmenden Staat sowie die Namen der weiteren Mitglieder der GEG und deren Funktionen;
d. die Strafuntersuchung, einschliesslich der Sachverhalte, die Gegenstand der Strafuntersuchung sind, sowie der verfolgten Straftaten;
e. die Staaten, auf deren Gebiet die GEG gemäss dem jeweiligen nationalen Recht ermittelt;
f. die Dauer der GEG mit dem Datum der Befristung;