¹ Versicherer, deren Vermögen und Versichertenbestand durch Vertrag auf einen anderen Versicherer nach den Artikeln 2 und 3 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 2014¹¹ (KVAG) übertragen wurden, müssen keine Daten für den Risikoausgleich liefern. An ihrer Stelle müssen die übernehmenden Versicherer die Daten für den Risikoausgleich liefern.
² Für Versicherer, denen in den letzten beiden Jahren vor dem Ausgleichsjahr die Bewilligung entzogen wurde, deren Vermögen und Versichertenbestand aber nicht durch Vertrag auf einen anderen Versicherer nach den Artikeln 2 und 3 KVAG übertragen wurde, müssen die für die Liquidation des Versicherers zuständigen Dritten die Daten für den Risikoausgleich liefern.
¹¹ SR 832.12
Art. 8 Kontrolle der Daten
¹ Die Revisionsstellen der Versicherer reichen der gemeinsamen Einrichtung bis zum 15. April einen Bericht über die Richtigkeit und Vollständigkeit der nach Artikel 6 gelieferten Daten ein.¹²
² Die gemeinsame Einrichtung überprüft mit den von ihr für diese Aufgabe bezeichneten Revisionsstellen die Richtigkeit und Vollständigkeit der gelieferten Daten mittels Stichproben.
³ Die Versicherer tragen die bei ihnen durch die Stichproben anfallenden Kosten selber.
⁴ Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann Weisungen über die durch die Revisionsstellen vorzunehmenden Prüfungen erlassen.
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3917 ).
3. Abschnitt: Berechnung des Risikoausgleichs
Art. 9 Versichertenbestände
¹ Für die Festlegung der Versichertenbestände eines Versicherers ist die Versicherungsdauer seiner Versicherten in Monaten massgebend.
² Bei der Festlegung der Versichertenstände nicht berücksichtigt werden:
a. im Ausland wohnhafte Personen, die auf vertraglicher Basis nach den Artikeln 7 a und 132 Absatz 3 der Verordnung vom 27. Juni 1995¹³ über die Krankenversicherung (KVV) versichert sind;
b.¹⁴
Versicherte nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d–ebis KVV;
c. Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die sich in der Schweiz aufhalten und Sozialhilfe beziehen;
d. Versicherte nach den Artikeln 4 und 5 KVV, sofern bei ihnen nicht eine Prämie für Versicherte mit Wohnort in der Schweiz erhoben wird;
e. Versicherte, die gestützt auf das Übereinkommen vom 30. November 1979¹⁵ über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer der schweizerischen Krankenversicherung unterstellt sind;
f. Versicherte, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres unter 19 Jahre alt sind.
¹³ SR 832.102
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 26. Okt. 2022 über die Änderung von Verordnungen im Bereich der Krankenversicherung zur Umsetzung des Abkommens zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 658 ).
¹⁵ SR 0.831.107
Art. 10 Zusammenführen der Datensätze und Gruppierung der Daten
¹ Die gemeinsame Einrichtung führt die Datensätze der Versicherer zusammen. Sie sorgt dafür, dass auch bei Versicherten, die den Versicherer gewechselt haben, die Daten zu den Indikatoren der Morbidität aus dem Vorjahr vollständig in die Berechnung einfliessen.
² Sie verbindet die Daten pro versicherte Person zu Kanton, Alter und Geschlecht, zu den Nettoleistungen und zu den Versicherungsmonaten mit den Daten zu den weiteren Indikatoren der Morbidität aus dem Vorjahr.
³ Stellt sie aufgrund der Daten fest, dass eine versicherte Person im selben Kalenderjahr 13 oder mehr Versicherungsmonate aufweist, so meldet sie jedem betroffenen Versicherer:
a. die entsprechende Zeilennummer der Datenlieferung der betroffenen Versicherer;