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    Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (730.03)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    5.2 Für integrierte Anlagen müssen mit der Inbetriebnahmemeldung Fotos eingereicht werden, die den Solarstromgenerator während des Baus und nach der Fertigstellung zeigen und aus denen ersichtlich wird, dass eine integrierte Anlage vorliegt.
    ⁸⁷ [ AS 2010 809 , 6125 Ziff. II; 2011 4067 Ziff. I und II; 2012 607, 4555 ; 2013 3631 Ziff. I und II; 2014 611 Ziff. I und II, 3683 Ziff. I und II; 2015 4781 Ziff. I und II; 2016 4617 Ziff. I und II]

    6 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. November 2022

    Bei Photovoltaikanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, gilt die Anlagendefinition nach bisherigem Recht.

    Anhang 1.3 ⁸⁸

    ⁸⁸ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 27. Febr. 2019 ( AS 2019 923 ) und vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6129 ).
    (Art. 16, 17, 21, 22 und 23)

    Windenergieanlagen im Einspeisevergütungssystem

    1 Anlagendefinition

    Windenergieanlagen bestehen aus Rotor, Konversionseinrichtung, Turm, Fundament und Netzanschluss. Stehen mehrere Windenergieanlagen in einer gemeinsamen räumlichen Anordnung (Windpark), so gilt jede Einheit von Rotor, Konversionseinrichtung, Turm und Fundament als selbstständige Anlage.

    2 Kategorien

    2.1 Kleinwindanlagen
    Windenergieanlagen mit einer Leistung von bis und mit 10 kW.
    2.2 Grosswindanlagen
    Windenergieanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 kW.

    3 Vergütungssatz

    3.1 Kleinwindanlagen
    Der Vergütungssatz beträgt bei Kleinwindanlagen während der gesamten Vergütungsdauer:

    Inbetriebnahme

    ab 1.1.2013

    Vergütungssatz (Rp./kWh)

    23,0

    3.2 Grosswindanlagen
    3.2.1 Grundvergütung
    Der Satz für die Grundvergütung beträgt bei Grosswindanlagen während fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Inbetriebnahme:

    Inbetriebnahme

    ab 1.1.2013

    Vergütungssatz (Rp./kWh)

    23,0

    3.2.2 Höhenbonus
    Der Satz für die Grundvergütung wird Grosswindanlagen an Standorten auf 1700 m über Meer und höher um 2,5 Rp./kWh erhöht (Höhenbonus).
    Massgebend für die Bestimmung der Höhe über Meer einer Anlage ist deren Fundamentoberkante.
    3.2.3 Anpassung des Vergütungssatzes nach fünf Jahren
    3.2.3.1 Nach fünf Jahren wird bei einer Grosswindanlage der effektive Ertrag festgestellt. Dieser entspricht dem arithmetischen Jahresmittel der an der Übergabestelle zum Netzbetreiber gemessenen Elektrizitätsproduktion der ersten fünf Betriebsjahre. Der effektive Ertrag wird mit dem Referenzertrag dieser Anlage nach Ziffer 3.2.4 verglichen: a. Erreicht oder übersteigt der effektive Ertrag A Prozent des Referenzertrags, so wird der Vergütungssatz sofort bis zum Ende der Vergütungsdauer auf B Rp./kWh gesenkt;
    b. Unterschreitet der effektive Ertrag A Prozent des Referenzertrags, so wird die Zahlung der Grundvergütung pro D Prozent, die der effektive Ertrag A Prozent des Referenzertrags unterschreitet, um C Monate verlängert. Danach beträgt der Vergütungssatz bis zum Ende der Vergütungsdauer B Rp./kWh.
    3.2.3.2 Je nach Zeitpunkt der Inbetriebnahme gelten für A, B, C und D die folgenden Werte:
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