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    Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (730.03)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    b. Grundbuchauszug oder gleichwertiges Dokument, das eine eindeutige Identifizierung des Grundstücks und der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zulässt;
    c. Kategorie der Anlage;
    d. geplante Leistung;
    e. erwartete jährliche Produktion;
    f. Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer;
    g. Produzentenkategorie.
    4.2 Inbetriebnahme
    Die Anlage ist spätestens in Betrieb zu nehmen: a. 12 Monate nach Zusicherung dem Grundsatz nach;
    b. 6 Jahre nach Zusicherung dem Grundsatz nach, wenn für die Erstellung der Anlage eine Änderung der raumplanerischen Grundlagen notwendig ist.
    4.3 Inbetriebnahmemeldung
    Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben und Unter­lagen zu enthalten: a. Inbetriebnahmedatum;
    b. Abnahmeprotokoll mit detaillierter Beschreibung oder Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 der Niederspannungsinstallationsverordnung vom 7. November 2001⁵⁵ (NIV) inklusive Mess- und Prüfprotokollen;
    c. allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch gemachten Angaben;
    d. Beglaubigung der Anlagedaten gemäss Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung des UVEK vom 1. November 2017⁵⁶ über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV).
    ⁵⁵ SR 734.27
    ⁵⁶ SR 730.010.1

    5 Übergangsbestimmungen für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurden

    5.1 Bei Anlagen, die bis zum 31 Dezember 2012 in Betrieb genommen wurden und für die bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde (Art. 72 Abs. 4 EnG), gelten für die Anlagendefinition, die Anlagenkategorien und für die Berechnung der Vergütung Anhang 1.2 Ziffern 1, 2, 3.1.1, 3.2 und 3.4 a der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998, in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung⁵⁷. Die Übergangsbestimmungen, die bis zum 31. Dezember 2017 galten, sind nicht anwendbar.
    5.2 Für integrierte Anlagen müssen mit der Inbetriebnahmemeldung Fotos eingereicht werden, die den Solarstromgenerator während des Baus und nach der Fertigstellung zeigen und aus denen ersichtlich wird, dass eine integrierte Anlage vorliegt.
    ⁵⁷ [ AS 2010 809 , 6125 Ziff. II; 2011 4067 Ziff. I und II; 2012 607, 4555 ; 2013 3631 Ziff. I und II; 2014 611 Ziff. I und II, 3683 Ziff. I und II; 2015 4781 Ziff. I und II; 2016 4617 Ziff. I und II]

    Anhang 1.3 ⁵⁸

    ⁵⁸ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 27. Febr. 2019 ( AS 2019 923 ) und 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6129 ).
    (Art. 16, 17, 21, 22 und 23)

    Windenergieanlagen im Einspeisevergütungssystem

    1 Anlagendefinition

    Windenergieanlagen bestehen aus Rotor, Konversionseinrichtung, Turm, Fundament und Netzanschluss. Stehen mehrere Windenergieanlagen in einer gemeinsamen räumlichen Anordnung (Windpark), so gilt jede Einheit von Rotor, Konversionseinrichtung, Turm und Fundament als selbstständige Anlage.

    2 Kategorien

    2.1 Kleinwindanlagen
    Windenergieanlagen mit einer Leistung von bis und mit 10 kW.
    2.2 Grosswindanlagen
    Windenergieanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 kW.

    3 Vergütungssatz

    3.1 Kleinwindanlagen
    Der Vergütungssatz beträgt bei Kleinwindanlagen während der gesamten Vergütungsdauer:

    Inbetriebnahme

    ab 1.1.2013

    Vergütungssatz (Rp./kWh)

    23,0

    3.2 Grosswindanlagen
    3.2.1 Grundvergütung
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