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    Zollgesetz (631.0)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ⁴ Das BAZG kann verlangen, dass die Lagerhalterin oder der Lagerhalter für die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 3 eine Sicherheit leistet.
    Art. 67 Auslagerung
    Waren werden ausgelagert, indem sie in ein Zollverfahren, das für solche Waren bei der Einfuhr oder beim Verbringen ins Zollgebiet zulässig wäre, übergeführt oder zum Transitverfahren angemeldet und ausgeführt werden.

    3. Titel: Erhebung der Zollabgaben

    1. Kapitel: Zollschuld

    Art. 68 Begriff
    Die Zollschuld ist die Verpflichtung, die vom BAZG zu veranlagenden Zollabgaben zu bezahlen.
    Art. 69 Entstehung der Zollschuld
    Die Zollschuld entsteht:
    a. im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt;
    b. falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenom­men hat, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze ver­bracht werden;
    c. falls die Zollanmeldung unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Wa­ren über die Zollgrenze verbracht oder zu einem anderen Zweck verwen­det oder abgegeben werden (Art. 14 Abs. 4) oder ausserhalb der freien Peri­ode abgegeben werden (Art. 15), oder, wenn keiner dieser Zeitpunkte feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird; oder
    d. falls die Zollanmeldung bei der Auslagerung aus einem Zollfreilager unterlas­sen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren ausgelagert worden sind, oder, wenn dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unter­lassung entdeckt wird.
    Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner
    ¹ Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
    ² Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
    a. die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
    b. die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
    c. die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
    d.²⁴
    ³ Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht²⁵.
    ⁴ Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
    a. im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
    b. aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974²⁶ über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Ver­schulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Be­trag der solidarischen Haftung verringert werden.
    ⁴bis Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
    a. sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
    b. die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.²⁷
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