Wer eine Klage beim zum Entscheid zuständigen Gericht zurückzieht, kann gegen die gleiche Partei über den gleichen Streitgegenstand keinen zweiten Prozess mehr führen, sofern das Gericht die Klage der beklagten Partei bereits zugestellt hat und diese dem Rückzug nicht zustimmt.
5. Titel: Die Parteien und die Beteiligung Dritter
1. Kapitel: Partei- und Prozessfähigkeit
Art. 66 Parteifähigkeit
Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist oder von Bundesrechts wegen als Partei auftreten kann.
Art. 67 Prozessfähigkeit
¹ Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist.
² Für eine handlungsunfähige Person handelt ihre gesetzliche Vertretung.
³ Soweit eine handlungsunfähige Person urteilsfähig ist, kann sie:
a. selbstständig Rechte ausüben, die ihr um ihrer Persönlichkeit willen zustehen;
b. vorläufig selbst das Nötige vorkehren, wenn Gefahr in Verzug ist.
2. Kapitel: Parteivertretung
Art. 68 Vertragliche Vertretung
¹ Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen.
² Zur berufsmässigen Vertretung sind befugt:
a. in allen Verfahren: Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000²⁹ berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten;
b. vor der Schlichtungsbehörde, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten des vereinfachten Verfahrens sowie in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens: patentierte Sachwalterinnen und Sachwalter sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten, soweit das kantonale Recht es vorsieht;
c. in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Artikel 251 dieses Gesetzes: gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter nach Artikel 27 SchKG³⁰;
d. vor den Miet- und Arbeitsgerichten beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, soweit das kantonale Recht es vorsieht.
³ Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen.
⁴ Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer vertretenen Partei anordnen.
²⁹ SR 935.61
³⁰ SR 281.1
Art. 69 Unvermögen der Partei
¹ Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung.
² Das Gericht benachrichtigt die Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde, wenn es Schutzmassnahmen für geboten hält.³¹
³¹ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ; AS 2011 725 ; BBl 2006 7001 ).
3. Kapitel: Streitgenossenschaft
Art. 70 Notwendige Streitgenossenschaft
¹ Sind mehrere Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt, über das nur mit Wirkung für alle entschieden werden kann, so müssen sie gemeinsam klagen oder beklagt werden.
² Rechtzeitige Prozesshandlungen eines Streitgenossen wirken auch für säumige Streitgenossen; ausgenommen ist das Ergreifen von Rechtsmitteln.
Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft
¹ Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.