5.2.2 Baculoviren gelten als Wirkstoffe mit geringem Risiko, sofern auf Stammebene keine schädlichen Auswirkungen auf Nichtzielinsekten bei ihnen nachgewiesen wurden.
¹⁹⁶ Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 1 Bst. d.
¹⁹⁷ Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.
Anhang 3 ¹⁹⁸
¹⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des WBF vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 ( AS 2016 3345 )
(Art. 13, 17 und 22)
Liste der Beistoffe, deren Verwendung in Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist
¹ Die Verwendung des Beistoffs POE-Tallowamin (CAS-Nr. 61791-26-2) ist in Pflanzenschutzmitteln, die den Wirkstoff Glyphosat enthalten, nicht zulässig.
² Die Liste der übrigen Beistoffe, deren Verwendung in Pflanzenschutzmitteln unzulässig ist, entspricht der Liste in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009¹⁹⁹.
¹⁹⁹ Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 2.
Anhang 4
(Art. 34)
Vergleichende Bewertung
Das Verfahren für die vergleichende Bewertung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Substitutionskandidaten enthält, entspricht jenem in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009²⁰⁰.
²⁰⁰ Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 2.
Anhang 5 ²⁰¹
²⁰¹ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Juni 2012 ( AS 2012 3451 ), Ziff. II der V vom 20. Mai 2015 ( AS 2015 1781 ), der V des WBF vom 28. Okt. 2015 ( AS 2015 4555 ) und Ziff. I der V des WBF vom 9. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2017 3501 ).
(Art. 7 Abs. 4, 10 Abs. 1 Bst. b, 11, 21 Abs. 5 und 52 Abs. 3 Bst. g und h)
Anforderungen an die Unterlagen zum Gesuch um Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang 1
1. Einleitung
¹ Für die verlangten Informationen gilt Folgendes:
a. Sie enthalten technische Unterlagen mit Angaben zur Beurteilung der voraussichtlichen sofortigen oder späteren Auswirkungen, die der Wirkstoff für Mensch, Tier und Umwelt mit sich bringen kann, sowie zumindest eine Beschreibung der im Folgenden genannten Versuche mit Angabe ihrer Ergebnisse.
b. Sie sind gegebenenfalls gemäss der neuesten Fassung der in diesem Anhang erwähnten oder dargelegten Richtlinien gewonnen worden; für Studien, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, müssen die Informationen gemäss geeigneter national oder international anerkannter Richtlinien (z.B. OECD, EU, EPPO, CIPAC, SETAC) oder, wenn solche nicht bestehen, gemäss von der zuständigen Behörde genehmigter Richtlinien gewonnen werden.
c. Im Falle ungeeigneter oder nicht näher beschriebener Richtlinien oder bei Verwendung anderer als der gebräuchlichen Richtlinien ist eine für die Zulassungsstelle und die Beurteilungsstellen annehmbare Begründung vorzulegen; insbesondere wenn in diesem Anhang auf eine Methode der EU verwiesen wird, die einen Nachvollzug einer Methode einer internationalen Organisation (z.B. der OECD) darstellt, kann die Zulassungsstelle zulassen, dass die Informationen gemäss der neuesten Fassung dieser Methode gewonnen werden, wenn die EU-Methode zu Beginn der Studien noch nicht aktualisiert worden war.