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    Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (916.161)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ²⁴ European Food Safety Agency, eingesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jan. 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Euro­päischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. L 31 vom 1. Feb. 2002, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009, ABl. L 188 vom 18. Juli 2009, S. 14.
    ²⁵ Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 2
    ²⁶ SR 817.021.23
    ²⁷ Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 1 Bst. d.
    ²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5563 ).
    Art. 5 Wirkstoffliste
    ¹ Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) nimmt einen neuen Wirkstoff in die Liste der genehmigten Wirkstoffe nach Anhang 1 auf, wenn der Wirkstoff im Zusammenhang mit einem Gesuch um Bewilligung eines Pflanzen­schutzmittels geprüft worden ist und die Kriterien nach Artikel 4 erfüllt.²⁹
    ² Die Zulassungsstelle kann zu den Wirkstoffen folgende Bedingungen und Einschränkungen festlegen:³⁰
    a. Mindestreinheitsgrad des Wirkstoffs;
    b. Art und Höchstgehalt bestimmter Verunreinigungen;
    c. Einschränkungen aufgrund der Beurteilung der Informationen nach Artikel 7 unter Berücksichtigung der jeweiligen Bedingungen in Bezug auf Landwirt­schaft, Pflanzenschutz und Umwelt , einschliesslich der klimatischen Bedin­gungen;
    d. Art der Zubereitung;
    e. Art und Bedingungen der Verwendung;
    f. Übermittlung zusätzlicher bestätigender Informationen, soweit im Verlaufe der Beurteilung oder aufgrund neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse neue Anforderungen festgelegt werden;
    g. Festlegung von Verwenderkategorien, wie berufliche oder nicht berufliche Verwendung;
    h. Festlegung von Gebieten, in denen die Verwendung von Pflanzenschutzmit­teln, einschliesslich Bodenbehandlungsmitteln, die den Wirkstoff enthalten, nicht oder nur unter spezifischen Bedingungen zugelassen werden darf;
    i. Notwendigkeit, Massnahmen zur Risikominderung und Überwachung nach der Verwendung zu erlassen;
    j. sonstige spezifische Bedingungen, die sich aus der Beurteilung der im Rah­men dieser Verordnung bereitgestellten Informationen ergeben.
    ³ Erfüllt ein Wirkstoff eines oder mehrere der zusätzlichen Kriterien nach Anhang 2 Ziffer 4, so nimmt das EDI³¹ ihn als Substitutionskandidaten in Anhang 1 Teil E auf.³²
    ⁴ Wirkstoffe, die nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009³³ als Wirkstoffe mit geringem Risiko gelten, werden in Anhang 1 als solche bezeichnet. Das EDI kann andere Wirkstoffe als Wirkstoffe mit geringem Risiko bezeichnen, wenn:³⁴
    a. absehbar ist, dass die Pflanzenschutzmittel, die diese Wirkstoffe enthalten, nach Artikel 32 nur ein geringes Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt darstellen; und
    b. diese Wirkstoffe keiner der Kategorien nach Anhang 2 Ziffer 5 zugeordnet werden.
    ²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 760 ).
    ³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2011 2401 ).
    ³¹ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 760 ). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
    ³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4551 ).
    ³³ Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 2.
    ³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 760 ).
    Art. 6 Gesuch
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