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    Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (121.2)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ¹ Die Zugriffsrechte richten sich nach Artikel 58 Absatz 5 NDG.
    ² Für jede Operation nach Artikel 12 NDV¹³ sind gesonderte Zugriffsrechte einzurichten. Diese gelten für alle Daten aus Beschaffungsmassnahmen, die im Zusammenhang mit der Operation durchgeführt werden.
    ³ Die individuellen Zugriffsrechte sind in Anhang 13 geregelt und werden für jede Beschaffungsmassnahme vom NDB bewilligt.
    ¹³ SR 121.1
    Art. 69 Einschränkung der Verwendung und Vernichtungspflicht
    ¹ Der NDB darf Daten aus genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen und aus Beschaffungen im Ausland nur verwenden oder weitergeben, nachdem er diese vorher unter Einhaltung der Auflagen nach Artikel 4 Absatz 1 in IASA NDB überführt hat.
    ² Die Qualitätssicherungsstelle des NDB prüft stichprobenweise, ob die Einschränkung der Verwendung und die Vernichtungspflicht nach Artikel 58 Absatz 2 NDG eingehalten werden.
    Art. 70 Aufbewahrungsdauer
    ¹ Daten aus genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen, die nicht für ein rechtliches Verfahren oder in einer laufenden Operation benötigt werden, löscht der NDB:
    a. spätestens sechs Monate nach der Mitteilung der Massnahme an die betroffene Person nach Artikel 33 Absatz 1 NDG;
    b. unmittelbar nach dem rechtskräftigen Entscheid über den Verzicht auf die Mitteilung nach Artikel 33 Absatz 3 NDG; oder
    c. unmittelbar nach dem rechtskräftigen Entscheid über eine Beschwerde gegen die Anordnung der Massnahme.
    ² Wird die Mitteilung aufgeschoben, so erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach der Mitteilung.
    ³ Die Aufbewahrungsdauer für Daten aus Beschaffungen im Ausland nach Artikel 36 Absatz 5 NDG beträgt höchstens drei Jahre.

    14. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Art. 71 Aufhebung anderer Erlasse
    Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
    1. Verordnung vom 8. Oktober 2014¹⁴ über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes;
    2. Verordnung des VBS vom 27. Juli 2015¹⁵ über die Datenfelder und die Zugriffsrechte in den Informationssystemen ISAS und ISIS.
    ¹⁴ [ AS 2014 3231 ]
    ¹⁵ [ AS 2015 2685 ]
    Art. 72 Übergangsbestimmung betreffend die Qualitätssicherung
    ¹ Die in den Artikeln 20, 27 und 33 vorgesehenen Fristen zur periodischen Überprüfung von Personendatensätzen beginnen mit dem Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Erfassung oder ihrer letzten periodischen Überprüfung in den Informationssystemen äussere Sicherheit (ISAS) und innere Sicherheit (ISIS) nach Artikel 1 Buchstaben a und b der Verordnung vom 8. Oktober 2014¹⁶ über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes.
    ² Die in den Artikeln 38, 44 und 59 vorgesehenen jährlichen Überprüfungen sowie die periodische Überprüfung nach Artikel 54 werden erstmals 2018 durchgeführt.
    ¹⁶ [ AS 2014 3231 ]
    Art. 73 Übergangsbestimmung betreffend die Aufbewahrungsdauern
    Die Aufbewahrungsdauern der Daten in den Informationssystemen nach Artikel 1 beginnen mit dem Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Erfassung in den Informationssystemen nach Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014¹⁷ über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes.
    ¹⁷ [ AS 2014 3231 ]
    Art. 74 Übergangsbestimmung für den KND INDEX
    Die Frist zur Migration der Daten aus den bisherigen kantonalen Informationssystemen in den KND INDEX nach Artikel 29 Buchstaben b und c beträgt ein Jahr. Bis zum Abschluss der Migration ist ein Lesezugriff gewährleistet.
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