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    Zollverordnung (631.01)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ¹¹⁹ Siehe auch die UeB der Änd. vom 18. Nov. 2015 am Schluss dieses Textes.
    Art. 183 Verzeichnis der Mieterinnen und Mieter, der Untermieterinnen und Untermieter sowie der Einlagererinnen und Einlagerer
    (Art. 66 Abs. 1 und 2 ZG)¹²⁰
    ¹ Das Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten:¹²¹
    a. Namen, Adressen und Geschäftszweig der Mieterinnen und Mieter und der Untermieterinnen und Untermieter von Räumlichkeiten im Zollfreilager so­wie der Einlagererinnen und Einlagerer;
    b. Zustelldomizil in der Schweiz, sofern sich der Sitz oder Wohnsitz dieser Per­sonen im Ausland befindet;
    c.¹²²
    Name und Adresse der Person, die die Bestandesaufzeichnung führt.
    ¹bis Es muss elektronisch geführt werden.¹²³
    ² Auf Verlangen muss die Lagerhalterin oder der Lagerhalter der EZV das Verzeichnis unverzüglich in elektronischer Form einreichen. Die EZV bezeichnet den Minimalstandard für das Dateiformat.¹²⁴
    ¹²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4917 ).
    ¹²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4917 ).
    ¹²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4917 ).
    ¹²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4917 ).
    ¹²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4917 ).
    Art. 184 Ordentliche Bestandesaufzeichnungen für sensible Waren
    (Art. 66 Abs. 1 ZG)
    ¹ Die Bestandesaufzeichnung muss folgende Angaben enthalten:
    a. Art des vorangegangenen Zolldokuments mit dem Datum der Annahme, der ausstellenden Zollstelle und der Nummer;
    b. Datum der Einlagerung;
    c.¹²⁵
    Name und Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers der eingelagerten Waren;
    d. Herkunftsland oder für Ausfuhrwaren das Bestimmungsland;
    e. Warenbezeichnung;
    f. Angaben, die für den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwen­dig sind;
    g. besondere Mass- und Gewichtseinheiten sowie Identitätsmerkmale je nach Art der eingelagerten Ware, wie Stückzahl, Dimensionen, Karat, Fabrika­­ti­onsnummern;
    h. Wert der eingelagerten Ware;
    i. Art des nachfolgenden Zolldokuments mit dem Datum der Annahme, der ausstellenden Zollstelle und der Nummer;
    j. Zeichen, Nummern, Anzahl der Verpackungsstücke;
    k.¹²⁶
    Rohmasse und Eigenmasse; die EZV kann auf Gesuch hin die Lagerhalterin oder den Lagerhalter von der Pflicht entbinden, die Rohmasse oder die Eigenmasse zu erfassen;
    l. vorangegangener Ursprungsnachweis;
    m. gegebenenfalls Gemeinschaftscharakter T-2 im Sinne des Übereinkommens vom 20. Mai 1987¹²⁷ über ein gemeinsames Versandverfahren;
    n. Behandlungen, denen die Waren unterzogen werden;
    o. Lagerplatz;
    p. Datum der Auslagerung;
    q.¹²⁸
    Name und Adresse der ursprünglichen Einlagererin oder des ursprünglichen Einlagerers, wenn die Ware innerhalb eines Zollfreilagers von einer anderen Einlagererin oder einem anderen Einlagerer zur Lagerung übernommen wird.
    ² Sie muss elektronisch geführt werden.¹²⁹
    ³ Aus der Bestandesaufzeichnung muss jederzeit der gegenwärtige Bestand der im Zollfreilager befindlichen sensiblen Waren ersichtlich sein. Auf Verlangen der EZV muss die Lagerhalterin oder der Lagerhalter die Bestandesaufzeich­nung unverzüglich vorlegen.
    ³bis Auf Verlangen muss die Lagerhalterin oder der Lagerhalter der EZV die Bestandesaufzeichnung einreichen. Die EZV bezeichnet die Form und den Minimalstandard für das Dateiformat.¹³⁰
    ⁴ Führt die Lagerhalterin oder der Lagerhalter die Bestandesaufzeichnungen nicht oder nicht ordnungsgemäss oder kann sie oder er die Bestandesaufzeichnung nicht unverzüglich vorlegen, so werden die Räumlichkeiten unter Verschluss gelegt und weitere Ein- oder Auslagerungen bis zum Vorliegen einer ordnungsgemäss geführ­ten Bestandesaufzeichnung untersagt.
    ⁵ Die Absätze 1–4 gelten auch für Einlagererinnen oder Einlagerer, sofern diesen die Pflicht Bestandesaufzeichnungen zu führen, obliegt.
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