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    Zollverordnung (631.01)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ² Die Revierzentrale muss der Zollstelle am nächsten Arbeitstag alle Meldungen der ein- und ausgefahrenen Güterschiffe übergeben.
    ³ Die Meldung muss namentlich folgende Angaben enthalten:
    a. Zeitpunkt des Grenzübertritts;
    b. Name, amtliche Nummer und Immatrikulationsland des Schiffes;
    c. ungefähres Bruttogewicht der Ladung;
    d. gegebenenfalls Anzahl der geladenen Container;
    e. handelsübliche Warenbezeichnung;
    f. vorgesehene Umschlagsorte.
    Art. 137 Transitverfahren bei Rheinschifffahrt
    (Art. 44 Abs. 1 ZG)
    Ausländische Waren müssen nicht zum Transitverfahren angemeldet werden, wenn sie ohne Zwischenlandung zwischen der Zollgrenze und einer der Schiffszolllande­stellen, die sich zwischen der Zollgrenze und Rheinfelden befinden, oder in die Gegenrichtung befördert werden.

    10. Abschnitt: Luftverkehr

    Art. 138 Geltungsbereich
    (Art. 44 Abs. 1 ZG)
    Dieser Abschnitt gilt für alle aus dem Zollausland eintreffenden oder ins Zollausland abfliegenden Luftfahrzeuge.
    Art. 139 Zollüberwachung und Zollprüfung
    (Art. 44 Abs. 1 ZG)
    ¹ Bei Neu- und Umbauten sowie dem Betrieb von Zollflugplätzen ist den Bedürfnis­sen der Zollüberwachung und der Zollprüfung Rechnung zu tragen.
    ² Projekte, die das Zollveranlagungsverfahren und die Zollgrenze berühren, sind vorgängig der EZV zur Genehmigung zu unterbreiten.
    Art. 140 Pflichten der Flugplatzhalterin oder des Flugplatzhalters
    (Art. 44 Abs. 1 und 2 ZG)
    ¹ Die Flugplatzhalterin oder der Flugplatzhalter muss namentlich dafür sorgen, dass:
    a. alle Landungen und Abflüge von Luftfahrzeugen, die vom Zollausland kom­men oder nach dem Zollausland starten, der zuständigen Zollstelle im Vor­aus gemeldet werden;
    b. die Zollverfahren für Personen und Waren ausreichend getrennt sind;
    c. alle beteiligten Personen ausreichend informiert werden.
    ² Die EZV legt für jeden Zollflugplatz die Pflichten fest, die sich aus Absatz 1 ergeben.
    Art. 141 Mitwirkungspflicht
    (Art. 44 Abs. 1 ZG)
    Das auf Zollflugplätzen tätige Personal muss das Personal der EZV in der von diesem verlangten Weise beim Aufgabenvollzug unterstützen.
    Art. 142 Landung und Abflug
    (Art. 44 Abs. 1 ZG)
    ¹ Landung und Abflug dürfen im grenzüberschreitenden Luftverkehr nur auf Zollflugplätzen erfolgen. Flüge in ein oder aus einem Zollausschlussgebiet gelten als grenzüberschreitende Flüge. Die EZV kann Landungen und Abflüge auch ausserhalb von Zollflugplätzen bewilligen. Sie legt in der Bewilligung die Bedingungen fest.¹⁰²
    ² Muss ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz landen, der kein Zollflugplatz ist, so muss die Flugplatzleitung oder in deren Abwesenheit die Kommandantin oder der Kommandant die nächste Zollstelle benachrichtigen und deren Weisungen befolgen.
    ³ Muss ein Luftfahrzeug bei dringender Gefahr oder höherer Gewalt ausserhalb eines Flugplatzes landen, so muss die Kommandantin oder der Kommandant die nächste Zollstelle benachrichtigen und deren Weisungen befolgen.
    ⁴ Das Luftfahrzeug, die Besatzung, die Passagiere und die Waren bleiben bis zum Eintreffen dieser Weisungen unter Aufsicht der Ortsbehörden.
    ¹⁰² Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014 ( AS 2014 1339 ).
    Art. 143 Gestellen und Anmelden
    (Art. 44 Abs. 1 ZG)
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