Art. 61 ³⁵ Hinweis auf die Pflicht zur neuen Zollanmeldung
(Art. 15 Abs. 2 ZG)
Wer landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind, einem Dritten weitergibt, muss diesen schriftlich auf die Pflicht zur neuen Zollanmeldung nach Artikel 55 hinweisen.
³⁵ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6265 ).
Art. 62 Kontrollen durch das Bundesamt für Landwirtschaft
(Art. 15 Abs. 2 ZG)
¹ Die EZV kann für Kontrollen am Domizil von anmeldepflichtigen Personen nach Artikel 55 das Bundesamt für Landwirtschaft beiziehen.
² Das Bundesamt für Landwirtschaft kann dabei die physische Kontrolle der Art, der Menge und der Beschaffenheit von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vornehmen, alle erforderlichen Auskünfte verlangen sowie Daten und Dokumente, Systeme und Informationen überprüfen, die für den Vollzug von Artikel 15 ZG von Bedeutung sein können.
³ Es übermittelt die Ergebnisse der Kontrolle der EZV zum Vollzug.
8. Abschnitt: Reiseverkehr
Art. 63 Persönliche Gebrauchsgegenstände
(Art. 16 Abs. 1 ZG)
¹ Zollfrei sind persönliche Gebrauchsgegenstände nach Anhang 1, die in angemessenem Umfang von folgenden Personen eingeführt werden:
a. Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet, sofern sie die Gegenstände bei der Ausreise mitgeführt haben oder sie im Ausland wegen unvorhersehbarer Umstände erwerben und in Gebrauch nehmen mussten; oder
b. Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, sofern sie die Gegenstände nach dem Aufenthalt im Zollgebiet wieder auszuführen gedenken.
² Zollfrei sind auch persönliche Gebrauchsgegenstände, die sich Personen nach Absatz 1 voraussenden oder nachsenden lassen.
³ Die EZV kann für neue oder für hohen Einfuhrabgaben unterliegende Gegenstände das Transitverfahren oder das Verfahren der vorübergehenden Verwendung verlangen.
Art. 64 Reiseproviant
(Art. 16 Abs. 1 ZG)
Genussfertige Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke sind in der Menge, die dem Tagesbedarf einer Person entspricht, zollfrei.
Art. 65 ³⁶ Freimengen
(Art. 16 Abs. 1 ZG)
¹ Zusätzlich zu den zollfreien Waren nach den Artikeln 63 und 64 sind Waren des Reiseverkehrs zollfrei.
² Die folgenden Waren sind nur bis zu den nachstehend definierten Höchstmengen zollfrei:
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| 1 l/kg |
| 5 l/kg |
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| 5 l, und |
| 1 l |
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| 250 Stück, oder |
| 250 Gramm, oder |
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