Vorherige Seite
    Zollverordnung (631.01)
    108 - 10926 - 27
    Nächste Seite
    CH - Schweizer Bundesrecht
    Art. 61 ³⁵ Hinweis auf die Pflicht zur neuen Zollanmeldung
    (Art. 15 Abs. 2 ZG)
    Wer landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind, einem Dritten weitergibt, muss diesen schriftlich auf die Pflicht zur neuen Zollanmeldung nach Artikel 55 hinweisen.
    ³⁵ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6265 ).
    Art. 62 Kontrollen durch das Bundesamt für Landwirtschaft
    (Art. 15 Abs. 2 ZG)
    ¹ Die EZV kann für Kontrollen am Domizil von anmeldepflichtigen Personen nach Artikel 55 das Bundesamt für Landwirtschaft beiziehen.
    ² Das Bundesamt für Landwirtschaft kann dabei die physische Kontrolle der Art, der Menge und der Beschaffenheit von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vornehmen, alle erforderlichen Auskünfte verlangen sowie Daten und Dokumente, Systeme und Informationen überprüfen, die für den Vollzug von Artikel 15 ZG von Bedeutung sein können.
    ³ Es übermittelt die Ergebnisse der Kontrolle der EZV zum Vollzug.

    8. Abschnitt: Reiseverkehr

    Art. 63 Persönliche Gebrauchsgegenstände
    (Art. 16 Abs. 1 ZG)
    ¹ Zollfrei sind persönliche Gebrauchsgegenstände nach Anhang 1, die in angemesse­nem Umfang von folgenden Personen eingeführt werden:
    a. Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet, sofern sie die Gegenstände bei der Aus­reise mitgeführt haben oder sie im Ausland wegen unvorhersehbarer Umstände erwerben und in Gebrauch nehmen mussten; oder
    b. Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, sofern sie die Gegen­­s­tände nach dem Aufenthalt im Zollgebiet wieder auszuführen gedenken.
    ² Zollfrei sind auch persönliche Gebrauchsgegenstände, die sich Personen nach Absatz 1 voraussenden oder nachsenden lassen.
    ³ Die EZV kann für neue oder für hohen Einfuhrabgaben unterliegende Gegenstände das Transitverfahren oder das Verfahren der vorübergehenden Ver­wendung verlangen.
    Art. 64 Reiseproviant
    (Art. 16 Abs. 1 ZG)
    Genussfertige Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke sind in der Menge, die dem Tagesbedarf einer Person entspricht, zollfrei.
    Art. 65 ³⁶ Freimengen
    (Art. 16 Abs. 1 ZG)
    ¹ Zusätzlich zu den zollfreien Waren nach den Artikeln 63 und 64 sind Waren des Reiseverkehrs zollfrei.
    ² Die folgenden Waren sind nur bis zu den nachstehend definierten Höchstmengen zollfrei:
    a. Fleisch und Fleischzubereitungen, mit Ausnahme von Wild:


    1 kg

    b. Butter und Rahm:

    1 l/kg

    c. Öle, Fette, Margarine zu Speisezwecken:

    5 l/kg

    d. alkoholische Getränke:

    1. mit einem Alkoholgehalt bis 18 % Vol.

    5 l, und

    2. mit einem Alkoholgehalt von über 18 % Vol.

    1 l

    e. Tabakfabrikate:

    1. Zigaretten/Zigarren

    250 Stück, oder

    2. andere Tabakfabrikate

    250 Gramm, oder

    3. eine anteilmässige Auswahl dieser Erzeugnisse

    f. Treibstoffe, die nach Artikel 34 Absatz 2 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996³⁷ im
    Reservekanister eines Fahrzeugs eingeführt werden



    25 l

    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren