¹ Die Registrierungsstelle muss über eine Betriebsorganisation verfügen, die die unabhängige Erfüllung der Aufgaben gewährleistet.
² Der Betrieb muss:
a. in einem Organisationsreglement geregelt sein;
b. sicherstellen, dass die Registrierungsstelle über das für ihre Aufgabe notwendige fachlich qualifizierte Personal verfügt;
c. über ein internes Kontrollsystem (IKS) verfügen und sicherstellen, dass die Gesetze und regulatorischen Anforderungen eingehalten werden (Compliance);
d. Interessenkonflikte insbesondere mit anderen ertragsorientierten Geschäftseinheiten vermeiden;
e. ein öffentliches Abrufverfahren über das Internet ermöglichen; und
f. eine angemessene Strategie vorsehen, die es erlaubt, den Geschäftsbetrieb bei Schadenereignissen aufrechtzuerhalten oder so rasch wie möglich wiederherzustellen.
Art. 38 Übertragung von Tätigkeiten
(Art. 31 Abs. 3 FIDLEG)
¹ Die Registrierungsstelle darf Dritten nur Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung übertragen.
² Die Dritten müssen über die für die übertragenen Tätigkeiten notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
³ Die Registrierungsstelle instruiert und überwacht die beigezogenen Dritten sorgfältig.
⁴ Die Übertragung ist schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu vereinbaren.
Art. 39 Kosten für die Zulassung
(Art. 31 Abs. 1 FIDLEG)
Die Registrierungsstelle trägt nach Massgabe der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 2008³ die Kosten für:
a. das Zulassungsverfahren;
b. das Verfahren zur Ergreifung der notwendigen Massnahmen zur Behebung der Mängel;
c. das Verfahren, das zum Entzug der Zulassung führt.
³ SR 956.122
Art. 40 Aufbewahrungsfrist
(Art. 31 Abs. 4 FIDLEG)
Die Registrierungsstelle bewahrt die der Registrierung zugrunde liegenden Dokumente und Unterlagen während zehn Jahren auf.
3. Abschnitt: Meldepflicht und Gebühren
Art. 41 Meldepflicht
(Art. 32 Abs. 2 und 3 FIDLEG)
¹ Die Kundenberaterinnen und ‑berater melden der Registrierungsstelle innert 14 Tagen:
a. die Änderung ihres Namens;
b. die Änderung des Namens oder der Adresse des Finanzdienstleisters, für den sie tätig sind;
c. den Wechsel ihrer Funktion und Position in der Organisation;
d. den Wechsel ihrer Tätigkeitsfelder;
e. absolvierte Aus- und Weiterbildungen;
f. den Wechsel der Ombudsstelle;
g. die vollumfängliche oder teilweise Kündigung der Berufshaftpflichtversicherung;
h. die Beendigung der Tätigkeit als Kundenberaterin oder ‑berater;
i. Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007⁴ (FINMAG) oder wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen nach den Artikeln 137–172ter des Strafgesetzbuches⁵;
j. ein gegen sie angeordnetes Tätigkeitsverbot nach Artikel 33 a FINMAG oder eines Berufsverbots nach Artikel 33 FINMAG;
k. mit Buchstaben i und j vergleichbare Verurteilungen oder Entscheide ausländischer Behörden.
² Sie haben ihre Registrierung spätestens nach Ablauf von 24 Monaten zu erneuern. Andernfalls wird die Eintragung im Register gelöscht.
⁴ SR 956.1
⁵ SR 311.0
Art. 42 Gebühren
(Art. 33 FIDLEG)
¹ Gebührenpflichtig ist, wer eine Verfügung der Registrierungsstelle veranlasst oder eine Dienstleistung der Registrierungsstelle beansprucht. Für jährlich wiederkehrenden Aufwand kann die Registrierungsstelle eine jährliche, kostendeckende Gebühr erheben.