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    Verordnung über die Finanzdienstleistungen (950.11)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ¹ Die Registrierungsstelle muss über eine Betriebsorganisation verfügen, die die unabhängige Erfüllung der Aufgaben gewährleistet.
    ² Der Betrieb muss:
    a. in einem Organisationsreglement geregelt sein;
    b. sicherstellen, dass die Registrierungsstelle über das für ihre Aufgabe notwendige fachlich qualifizierte Personal verfügt;
    c. über ein internes Kontrollsystem (IKS) verfügen und sicherstellen, dass die Gesetze und regulatorischen Anforderungen eingehalten werden (Compliance);
    d. Interessenkonflikte insbesondere mit anderen ertragsorientierten Geschäftseinheiten vermeiden;
    e. ein öffentliches Abrufverfahren über das Internet ermöglichen; und
    f. eine angemessene Strategie vorsehen, die es erlaubt, den Geschäftsbetrieb bei Schadenereignissen aufrechtzuerhalten oder so rasch wie möglich wiederherzustellen.
    Art. 38 Übertragung von Tätigkeiten
    (Art. 31 Abs. 3 FIDLEG)
    ¹ Die Registrierungsstelle darf Dritten nur Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung übertragen.
    ² Die Dritten müssen über die für die übertragenen Tätigkeiten notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
    ³ Die Registrierungsstelle instruiert und überwacht die beigezogenen Dritten sorgfältig.
    ⁴ Die Übertragung ist schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu vereinbaren.
    Art. 39 Kosten für die Zulassung
    (Art. 31 Abs. 1 FIDLEG)
    Die Registrierungsstelle trägt nach Massgabe der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 2008³ die Kosten für:
    a. das Zulassungsverfahren;
    b. das Verfahren zur Ergreifung der notwendigen Massnahmen zur Behebung der Mängel;
    c. das Verfahren, das zum Entzug der Zulassung führt.
    ³ SR 956.122
    Art. 40 Aufbewahrungsfrist
    (Art. 31 Abs. 4 FIDLEG)
    Die Registrierungsstelle bewahrt die der Registrierung zugrunde liegenden Dokumente und Unterlagen während zehn Jahren auf.

    3. Abschnitt: Meldepflicht und Gebühren

    Art. 41 Meldepflicht
    (Art. 32 Abs. 2 und 3 FIDLEG)
    ¹ Die Kundenberaterinnen und ‑berater melden der Registrierungsstelle innert 14 Tagen:
    a. die Änderung ihres Namens;
    b. die Änderung des Namens oder der Adresse des Finanzdienstleisters, für den sie tätig sind;
    c. den Wechsel ihrer Funktion und Position in der Organisation;
    d. den Wechsel ihrer Tätigkeitsfelder;
    e. absolvierte Aus- und Weiterbildungen;
    f. den Wechsel der Ombudsstelle;
    g. die vollumfängliche oder teilweise Kündigung der Berufshaftpflichtversicherung;
    h. die Beendigung der Tätigkeit als Kundenberaterin oder ‑berater;
    i. Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007⁴ (FINMAG) oder wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen nach den Artikeln 137–172ter des Strafgesetzbuches⁵;
    j. ein gegen sie angeordnetes Tätigkeitsverbot nach Artikel 33 a FINMAG oder eines Berufsverbots nach Artikel 33 FINMAG;
    k. mit Buchstaben i und j vergleichbare Verurteilungen oder Entscheide ausländischer Behörden.
    ² Sie haben ihre Registrierung spätestens nach Ablauf von 24 Monaten zu erneuern. Andernfalls wird die Eintragung im Register gelöscht.
    ⁴ SR 956.1
    ⁵ SR 311.0
    Art. 42 Gebühren
    (Art. 33 FIDLEG)
    ¹ Gebührenpflichtig ist, wer eine Verfügung der Registrierungsstelle veranlasst oder eine Dienstleistung der Registrierungsstelle beansprucht. Für jährlich wiederkehrenden Aufwand kann die Registrierungsstelle eine jährliche, kostendeckende Gebühr erheben.
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