8. Auf Strassen mit Gegenverkehr, die zwei Fahrstreifen haben, soll die Mitte der Fahrbahn durch eine Längsmarkierung angezeigt werden. Diese Markierung ist in der Regel eine unterbrochene Linie. Ununterbrochene Linien dürfen nur in besonderen Fällen für diesen Zweck verwendet werden.
9. Auf Strassen mit drei Fahrstreifen sollen diese auf Strecken mit normaler Sichtweite in der Regel durch unterbrochene Linien angezeigt werden. Um die Verkehrssicherheit zu erhöhen, können in besonderen Fällen ununterbrochene Linien oder neben ununterbrochenen Linien verlaufende unterbrochene Linien verwendet werden.
10. Auf Fahrbahnen mit mehr als drei Fahrstreifen sollen die Verkehrsrichtungen durch eine oder zwei ununterbrochene Linien getrennt werden, ausser in den Fällen, wo die Verkehrsrichtung auf den mittleren Fahrstreifen umgekehrt werden kann. Ferner sollen die Fahrstreifen durch unterbrochene Linien kenntlich gemacht werden (Zeichnungen 1a und 1b).
ii) In Ortschaften
11. In den Ortschaften sind die in den Nummern 8 bis 10 angeführten Empfehlungen anwendbar auf Strassen mit Gegenverkehr und auf Einbahnstrassen, die mindestens zwei Fahrstreifen aufweisen.
12. Die Fahrstreifen sollen dort kenntlich gemacht sein, wo die Breite der Fahrbahn durch Randsteine, Verkehrs- oder Leitinseln eingeengt ist.
13. Vor wichtigen Kreuzungen (besonders vor solchen mit Verkehrsregelung), auf denen genügend Platz für zwei oder mehr Fahrzeugreihen vorhanden ist, sollen die Fahrstreifen nach den Zeichnungen 2 und 3 kenntlich gemacht werden. In diesen Fällen können die Längsmarkierungen der Fahrstreifen durch Pfeile ergänzt werden (siehe Nr. 39).
C. Markierungen für besondere Fälle
i) Verwendung von ununterbrochenen Linien
14. Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit sollen an bestimmten Kreuzungen die unterbrochenen Mittellinien (Zeichnung 4) durch eine ununterbrochene Linie ersetzt oder ergänzt werden (Zeichnungen 5 und 6).
15. Wird es für erforderlich erachtet, die Benutzung des dem Gegenverkehr vorbehaltenen Fahrbahnteiles an Stellen mit beschränkter Sicht (Kuppen, Kurven usw.) oder auf Abschnitten mit enger Fahrbahn oder einer anderen Besonderheit zu verbieten, so sollen Beschränkungen auf Strecken, wo die Sichtweite unter einem bestimmten Mindestmass M liegt, durch eine nach den Zeichnungen 7a bis 16⁶⁷. angebrachte ununterbrochene Linie angeordnet werden. In den Ländern, wo die Bauweise der Kraftfahrzeuge dies rechtfertigt, kann die in den Zeichnungen 7a bis 10a vorgesehene Augenhöhe von 1 m auf 1,20 m vergrössert werden.
16. Der für M anzunehmende Wert ändert sich entsprechend den Merkmalen der Strasse. Die Zeichnungen 7a, 7b, 8a, 8b, 8c und 8d zeigen, wie die Linien bei einer Kuppe mit beschränkter Sichtweite auf Strassen mit zwei oder drei Fahrstreifen zu ziehen sind. Diese Zeichnungen entsprechen dem über ihnen auf derselben Seite dargestellten Längsschnitt und einer nach Nummer 24 bestimmten Entfernung M; dabei ist A (oder D) der Punkt, an dem die Sichtweite kleiner als M wird, während C (oder B) der Punkt ist, an dem die Sichtweite wieder grösser als M wird⁶⁸..
17. Wenn die Abschnitte AB und CD einander überlagern, das heisst, wenn die Sichtweite in beiden Richtungen grösser als M ist, bevor die höchste Stelle der Kuppe erreicht wird, sollen die Linien in derselben Weise angeordnet werden, wobei jedoch die neben einer unterbrochenen Linie verlaufenden ununterbrochenen Linien einander nicht überlagern sollen. Dies wird in den Zeichnungen 9, 10a und 10b gezeigt.