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    Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen 1 (0.741.20)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    8.  Ende der Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen
    a) Um die Stelle anzuzeigen, wo alle durch Zeichen für fahrende Fahrzeuge ange­zeigten Verbote enden, ist das Zeichen C 17a «Ende aller örtlichen Verbote für fahrende Fahrzeuge» zu verwenden. Dieses Zeichen ist rund mit weissem oder gelbem Grund, ohne Rand oder nur mit einem schmalen schwarzen Rand und enthält ein von rechts oben nach links unten verlaufendes Band, das schwarz oder dunkelgrau sein oder aus parallelen schwarzen oder grauen Linien beste­hen kann.
    b) Um die Stelle anzuzeigen, wo ein einzelnes Verbot oder eine einzelne Beschränkung, die durch ein Zeichen für fahrende Fahrzeuge angezeigt war, endet, sind die Zeichen C 17b «Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung», C 17c «Ende des Überholverbots» oder C 17d «Ende des Überholverbots für Lastkraftwagen» zu verwenden. Diese Zeichen entsprechen dem Zeichen C 17a, enthalten aber ausserdem in Hellgrau das Symbol des aufgehobenen Verbots oder der aufgehobenen Beschränkung.
    c) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 können die in Absatz 8 genannten Zeichen auf der Rückseite des für den Gegenverkehr bestimmten Verbots- oder Beschränkungszeichens angebracht werden.
    9.  Verbot oder Beschränkung des Haltens oder Parkens
    a) i)Um die Stellen anzuzeigen, wo das Parken verboten ist, ist das Zeichen C 18 «Parken verboten» zu verwenden; um die Stellen anzuzeigen, wo das Halten und das Parken verboten sind, ist das Zeichen C 19 «Halten und Parken verbo­ten» zu verwenden.
    ii) Das Zeichen C 18 kann ersetzt werden durch ein rundes Zeichen mit rotem Rand und rotem Schrägbalken, das in Schwarz auf weissem oder gelbem Grund das in dem einzelnen Staat übliche Symbol für das Parken trägt.
    iii) Aufschriften auf einem Zusatzschild unter dem Zeichen können den Gel­tungsbereich des Verbotes beschränken, indem sie je nach dem angeben: die Tage der Woche oder des Monats oder die Tagesstunden, während derer das Verbot gilt;
    die Dauer, über die hinaus das Zeichen C 18 das Parken verbietet, oder die Dauer, über die hinaus das Zeichen C 19 das Halten und das Parken ver­bietet; die Ausnahmen für bestimmte Arten von Verkehrsteilnehmern.
    iv) Die Dauer, über die hinaus das Parken oder Halten verboten ist, kann statt auf einem Zusatzschild im unteren Teil des roten Randes des Zeichens angegeben werden.
    b) i) Wenn das Parken abwechselnd nur auf der einen und auf der anderen Stras­senseite zulässig ist, sind anstelle des Zeichens C 18 die Zeichen C 20a und C 20b «Wechselseitiges Parkverbot» zu verwenden. ii) Das Parkverbot gilt auf der Seite des Zeichens C 20a an den Tagen mit ungeradem Datum und auf der Seite des Zeichens C 20b an den Tagen mit geradem Datum, wobei der Zeitpunkt des Seitenwechsels durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt wird und nicht unbedingt Mitternacht zu sein braucht. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften kön­nen auch festlegen, dass der Seitenwechsel in anderen Zeitabschnitten erfolgt als nach einem Tag; die Ziffern I und II auf dem Zeichen sind dann zu ersetzen durch die Angabe der anderen Zeitabschnitte, z. B. 1–15 und 16–31 bei einem Seitenwechsel am 1. und am 16. jedes Monats.
    iii) Das Zeichen C 18 kann auch von den Staaten verwendet werden, die nach Artikel 8 Absatz 4 nicht die durch zusätzliche Aufschriften ergänzten Zei­chen C 19, C 20a und C 20b annehmen.
    c)  i)Ausser in Sonderfällen werden die Zeichen in der Weise aufgestellt, dass die runde Scheibe senkrecht zur Strassenachse oder im Verhältnis zu der zu dieser Achse senkrechten Ebene etwas geneigt ist.
    ii) Alle Parkverbote und -beschränkungen gelten nur auf der Fahrbahn­seite, auf der die Zeichen angebracht sind.
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