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    Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Tei... (220)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ¹ Wird das Vermögen einer Aktiengesellschaft vom Bunde, von einem Kanton oder unter Garantie des Kantons von einem Bezirk oder von einer Gemeinde übernommen, so kann mit Zustimmung der General­versammlung vereinbart werden, dass die Liquidation unterbleiben soll.
    ² Der Beschluss der Generalversammlung ist nach den Vorschriften über die Auflösung zu fassen und beim Handelsregisteramt anzumel­den.
    ³ Mit der Eintragung dieses Beschlusses ist der Übergang des Vermö­gens der Gesellschaft mit Einschluss der Schulden vollzogen, und es ist die Firma der Gesellschaft zu löschen.

    Sechster Abschnitt: Verantwortlichkeit

    A. Haftung

    I. …
    Art. 752 ⁶³²
    ⁶³² Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4417 ; BBl 2015 8901 ).
    II. Gründungs­haf­tung
    Art. 753 ⁶³³
    Gründer, Mitglieder des Verwaltungsrates und alle Personen, die bei der Gründung mitwirken, werden sowohl der Gesellschaft als den ein­zelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden ver­antwortlich, wenn sie:
    1.⁶³⁴
    in den Statuten, einem Gründungsbericht oder einem Kapitalerhöhungsbericht absichtlich oder fahrlässig Sacheinlagen oder die Gewährung besonderer Vorteile zugunsten von Aktionären und anderen Personen unrichtig oder irreführend angeben, verschweigen oder verschleiern oder bei der Genehmigung einer solchen Massnahme in anderer Weise dem Gesetz zuwiderhandeln;
    2. absichtlich oder fahrlässig die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister aufgrund einer Bescheinigung oder Urkunde ver­anlassen, die unrichtige Angaben enthält;
    3. wissentlich dazu beitragen, dass Zeichnungen zahlungs­unfähi­ger Personen angenommen werden.
    ⁶³³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
    ⁶³⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
    III. Haftung für Verwaltung, Ge­schäfts­führung und Liquidation
    Art. 754 ⁶³⁵
    ¹ Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsfüh­rung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahr­lässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
    ² Wer die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Unterrichtung und Über­wa­chung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
    ⁶³⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
    IV. Revisions­haf­tung
    Art. 755 ⁶³⁶
    ¹ Alle mit der Prüfung der Jahres- und Konzernrechnung, der Grün­dung, der Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung befassten Perso­nen sind sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verur­sa­chen.
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