Vorherige Seite
    Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Tei... (220)
    1 - 2685 - 686298 - 299
    Nächste Seite
    CH - Schweizer Bundesrecht
    ¹ Verbleibt nach Abzug der gemeinschaftlichen Schulden, nach Ersatz der Auslagen und Verwendungen an einzelne Gesellschafter und nach Rückerstattung der Vermögensbeiträge ein Überschuss, so ist er unter die Gesellschafter als Gewinn zu verteilen.
    ² Ist nach Tilgung der Schulden und Ersatz der Auslagen und Ver­wen­dungen das gemeinschaftliche Vermögen nicht ausreichend, um die geleisteten Vermögensbeiträge zurückzuerstatten, so haben die Gesell­schafter das Fehlende als Verlust zu tragen.
    3. Vornahme der Auseinander­set­zung
    Art. 550
    ¹ Die Auseinandersetzung nach Auflösung der Gesellschaft ist von allen Gesellschaftern gemeinsam vorzunehmen mit Einschluss derjeni­gen, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen waren.
    ² Wenn jedoch der Gesellschaftsvertrag sich nur auf bestimmte ein­zel­ne Geschäfte bezog, die ein Gesellschafter in eigenem Namen auf gemeinsame Rechnung zu besorgen hatte, so hat er diese Geschäfte auch nach Auflösung der Gesellschaft allein zu erledigen und den übrigen Gesellschaftern Rechnung abzulegen.

    IV. Haftung ge­gen­über Dritten

    Art. 551
    An den Verbindlichkeiten gegenüber Dritten wird durch die Auflö­sung der Gesellschaft nichts geändert.

    Dritte Abteilung: ²⁷⁸ Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft

    ²⁷⁸ Fassung gemäss BG vom 18. Dez. 1936, in Kraft seit 1. Juli 1937 ( AS 53 185 ; BBl 1928 I 205 , 1932 I 217 ). Siehe die Schl- und UeB zu den Tit. XXIV–XXXIII am Schluss des OR.

    Vierundzwanzigster Titel: Die Kollektivgesellschaft

    Erster Abschnitt: Begriff und Errichtung

    A. Kauf­männische Gesell­schaft

    Art. 552
    ¹ Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder meh­rere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung ge­gen­über den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein an­deres nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben.
    ² Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister ein­tragen zu lassen.

    B. Nichtkauf­männi­sche Ge­sellschaft

    Art. 553
    Betreibt eine solche Gesellschaft kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so entsteht sie als Kollektivgesellschaft erst, wenn sie sich in das Handelsregister eintragen lässt.

    C. Register­eintrag

    I. Ort der Eintragung
    Art. 554 ²⁷⁹
    Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.
    ²⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
    II. Vertretung
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren