²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007 ( AS 2007 5615 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, mit Wirkung seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1453 ).
3. Abschnitt: Meldepflichten
Art. 5 ²³ Meldungen der kantonalen und kommunalen Behörden
(Art. 7 Abs. 1 und 4 BGIAA)
¹ Die kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden sowie die kantonalen und kommunalen Arbeitsmarktbehörden melden unverzüglich:
a. die erstmaligen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen sowie deren Erneuerung, Verlängerung, Änderung oder Widerruf und die arbeitsmarktlichen Vorentscheide;
b. die Umwandlungen von Kurzaufenthaltsbewilligungen;
c. die Stellenantritte sowie die Stellen- und Berufswechsel im Kanton;
d. die Austrittsmeldungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber;
e. den Zu-, Um- und Wegzug von Ausländerinnen und Ausländern;
f. die neu erteilten Niederlassungsbewilligungen;
g. die Verlängerung der Kontrollfristen der Ausländerausweise von Niedergelassenen und die übrigen Daten in diesen Ausweisen;
h. die Geburten und die Todesfälle;
i. die Adoptionen;
j. die ordentlichen Einbürgerungen, die Bürgerrechtsfeststellungen und die Nichtigkeitserklärungen;
k. die Änderungen und die Berichtigungen der Personalien;
l. die Adressen der um eine Bewilligung ersuchenden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber;
m. die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999²⁴ über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die selbständig Erwerbstätigen, die keine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung benötigen;
n. das Verschwinden sowie das Wiederauftauchen von Personen im Asylbereich.
² Die kantonalen und kommunalen Sozialhilfebehörden melden das Verschwinden sowie das Wiederauftauchen von Personen im Asylbereich.
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1453 ).
²⁴ SR 823.20
Art. 6 Meldungen weiterer Behörden ²⁵
(Art. 7 Abs. 1 und 2 BGIAA)²⁶
¹ Folgende Behörden melden folgende Daten:²⁷
a.²⁸
das Staatssekretariat des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), die schweizerischen Auslandvertretungen sowie die Missionen: die Personendaten nach den Weisungen des SEM im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa, soweit diese Personendaten für die Erfüllung der Aufgaben nach dem AIG²⁹ und nach den Schengen-Assoziierungsabkommen³⁰ benötigt werden;
b. die Grenzposten: die Personendaten über Rückweisungen und die Erteilung von Ausnahmevisa. Das SEM³¹ erlässt hierüber Weisungen;
c. die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone: die Listen von Ausländerinnen und Ausländern, bei denen eine vertiefte Prüfung von allfälligen Einreise- oder Aufenthaltsgesuchen erforderlich ist.
² Das SEM kann Meldungen über Ausländerinnen und Ausländer aufnehmen, die aus der Schweiz ausgereist sind oder deren Aufenthaltsort nicht bekannt ist und die ihren öffentlich-rechtlichen Pflichten oder ihren Alimentenverpflichtungen nicht nachkommen.
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5421 ).
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5421 ).
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5421 ).
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 15. April 2017 ( AS 2017 2177 ).
²⁹ SR 142.20
³⁰ Diese Abk. sind in Anhang 4 Ziff. 1 aufgeführt.
³¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.