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    Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (142.513)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007 ( AS 2007 5615 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, mit Wirkung seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1453 ).

    3. Abschnitt: Meldepflichten

    Art. 5 ²³ Meldungen der kantonalen und kommunalen Behörden
    (Art. 7 Abs. 1 und 4 BGIAA)
    ¹ Die kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden sowie die kantonalen und kommunalen Arbeitsmarktbehörden melden unverzüglich:
    a. die erstmaligen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen sowie deren Erneuerung, Verlängerung, Änderung oder Widerruf und die arbeitsmarkt­lichen Vorentscheide;
    b. die Umwandlungen von Kurzaufenthaltsbewilligungen;
    c. die Stellenantritte sowie die Stellen- und Berufswechsel im Kanton;
    d. die Austrittsmeldungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber;
    e. den Zu-, Um- und Wegzug von Ausländerinnen und Ausländern;
    f. die neu erteilten Niederlassungsbewilligungen;
    g. die Verlängerung der Kontrollfristen der Ausländerausweise von Nieder­gelassenen und die übrigen Daten in diesen Ausweisen;
    h. die Geburten und die Todesfälle;
    i. die Adoptionen;
    j. die ordentlichen Einbürgerungen, die Bürgerrechtsfeststellungen und die Nichtigkeitserklärungen;
    k. die Änderungen und die Berichtigungen der Personalien;
    l. die Adressen der um eine Bewilligung ersuchenden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber;
    m. die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999²⁴ über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die selbständig Erwerbstätigen, die keine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung benötigen;
    n. das Verschwinden sowie das Wiederauftauchen von Personen im Asylbereich.
    ² Die kantonalen und kommunalen Sozialhilfebehörden melden das Verschwinden sowie das Wiederauftauchen von Personen im Asylbereich.
    ²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1453 ).
    ²⁴ SR 823.20
    Art. 6 Meldungen weiterer Behörden ²⁵
    (Art. 7 Abs. 1 und 2 BGIAA)²⁶
    ¹ Folgende Behörden melden folgende Daten:²⁷
    a.²⁸
    das Staatssekretariat des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), die schweizerischen Auslandvertretungen sowie die Missionen: die Personendaten nach den Weisungen des SEM im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa, soweit diese Personendaten für die Erfüllung der Aufgaben nach dem AIG²⁹ und nach den Schengen-Assoziie­rungsabkommen³⁰ benötigt werden;
    b. die Grenzposten: die Personendaten über Rückweisungen und die Erteilung von Ausnahmevisa. Das SEM³¹ erlässt hierüber Weisungen;
    c. die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone: die Listen von Aus­länderinnen und Ausländern, bei denen eine vertiefte Prüfung von allfälligen Einreise- oder Aufenthaltsgesuchen erforderlich ist.
    ² Das SEM kann Meldungen über Ausländerinnen und Ausländer aufnehmen, die aus der Schweiz ausgereist sind oder deren Aufenthaltsort nicht bekannt ist und die ihren öffentlich-rechtlichen Pflichten oder ihren Alimentenverpflichtungen nicht nachkommen.
    ²⁵ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5421 ).
    ²⁶ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5421 ).
    ²⁷ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5421 ).
    ²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 15. April 2017 ( AS 2017 2177 ).
    ²⁹ SR 142.20
    ³⁰ Diese Abk. sind in Anhang 4 Ziff. 1 aufgeführt.
    ³¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
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