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    Ausführungsordnung betreffend das Protokoll zum Madrider Abkommen über die inte... (0.232.112.21)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    e) Die Behörde einer Vertragspartei kann den Generaldirektor in einer Erklärung davon unterrichten, dass nach dem Recht dieser Vertragspartei eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen, von der das Internationale Büro unterrichtet worden ist, der Überprüfung durch diese Behörde nicht zugänglich ist. Findet diese Erklärung Anwendung, so gilt eine Erklärung nach Regel 18ter Absatz 2 Ziffer ii oder Absatz 3 als in einer Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen durch diese Behörde enthalten.
    6)  …

    Regel 18 Nicht vorschriftsmässige Mitteilungen über die vorläufige Schutzverweigerung

    1)  [Allgemeines]
    a) Eine von der Behörde einer benannten Vertragspartei übermittelte vorläufige Schutzverweigerung wird vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet, i) wenn sie keine Nummer einer internationalen Registrierung enthält, es sei denn andere in der Mitteilung enthaltene Angaben erlauben die Identifizierung der internationalen Registrierung, auf die sich die vorläufige Schutzverweigerung bezieht;
    ii) wenn sie keine Gründe für die Schutzverweigerung nennt; oder
    iii) wenn sie dem Internationalen Büro zu spät, d. h. wenn sie nach Ablauf der gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a oder, vorbehaltlich des Artikels 9sexies Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls, der gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b oder Buchstabe c Ziffer ii des Protokolls geltenden Frist nach dem Datum zugesandt wurde, an dem die internationale Registrierung oder die im Anschluss an die internationale Registrierung erfolgte Benennung eingetragen wurde, mit der Massgabe, dass das genannte Datum dem der Versendung der Mitteilung über die internationale Registrierung oder die nachträgliche Benennung entspricht.
    b) Findet Buchstabe a Anwendung, so übermittelt das Internationale Büro dem Inhaber dennoch eine Kopie der Mitteilung und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber und die mitteilende Behörde davon, dass die Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet wird, und gibt hierfür die Gründe an.
    c) Falls die Mitteilung i) nicht im Namen der Behörde unterschrieben ist, welche sie mitgeteilt hat, oder sonst nicht den Erfordernissen der Regel 2 oder dem Erfordernis der Regel 6 Absatz 2 entspricht;
    ii) gegebenenfalls nicht die Einzelheiten der Marke enthält, mit der die Marke, die Gegenstand der internationalen Registrierung ist, offenbar kollidiert (Regel 17 Absatz 2 Ziffer v und Absatz 3);
    iii) nicht den Erfordernissen der Regel 17 Absatz 2 Ziffer vi entspricht;
    iv) nicht den Erfordernissen der Regel 17 Absatz 2 Ziffer vii entspricht; oder
    v) …
    vi) gegebenenfalls nicht den Namen und die Anschrift des Widersprechenden sowie die Angabe der Waren und Dienstleistungen enthält, auf die sich der Widerspruch stützt (Regel 17 Absatz 3),
    so trägt das Internationale Büro, ausser wenn Buchstabe d Anwendung findet, die vorläufige Schutzverweigerung trotzdem in das internationale Register ein. Das Internationale Büro fordert die Behörde, welche die vorläufige Schutzverweigerung mitgeteilt hat, auf, eine berichtigte Mitteilung innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung zu übermitteln, und übermittelt Kopien der nicht vorschriftsmässigen Mitteilung und der der beteiligten Behörde zugeleiteten Aufforderung an den Inhaber.
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