Vorherige Seite
    Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (952.0)
    61 - 625 - 6
    Nächste Seite
    CH - Schweizer Bundesrecht
    ³ Der Bundesrat ist befugt, auf der Grundlage gegenseitiger Anerkennung von gleichwertigen Regelungen der Banktätigkeiten und von gleichwertigen Massnahmen im Bereich der Bankenaufsicht Staatsverträge abzuschliessen, welche vorsehen, dass Banken aus den Vertragsstaaten ohne Bewilligung der FINMA eine Zweigniederlassung oder eine Vertretung eröffnen können.²⁰
    ¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 ( AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144 ).
    ¹⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 5205 ; BBl 2006 2829 ).
    ¹⁹ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 5205 ; BBl 2006 2829 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
    ²⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 ( AS 1995 246 ; BBl 1993 I 805 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 5205 ; BBl 2006 2829 ).
    Art. 2 bis ²¹
    ¹ Dem elften, zwölften und zwölften a. Abschnitt dieses Gesetzes unterstehen, soweit sie nicht im Rahmen der Aufsicht über das Einzelinstitut der Konkurszuständigkeit der FINMA unterstehen:²²
    a. in der Schweiz domizilierte Konzernobergesellschaften einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerates;
    b. diejenigen Gruppengesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentliche Funktionen erfüllen (wesentliche Gruppengesellschaften).
    ² Der Bundesrat regelt die Kriterien zur Beurteilung der Wesentlichkeit.
    ³ Die FINMA bezeichnet die wesentlichen Gruppengesellschaften und führt darüber ein Verzeichnis. Dieses ist öffentlich zugänglich.
    ²¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5339 ; BBl 2014 7483 ).
    ²² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 732 ; BBl  2020  6359 ).

    Zweiter Abschnitt: Bewilligung zum Geschäftsbetrieb ²³

    ²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 ( AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144 ).
    Art. 3 ²⁴
    ¹ Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist.
    ² Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
    a. die Bank in ihren Statuten, Gesellschaftsverträgen und Reglementen den Geschäftskreis genau umschreibt und die ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsieht; wo der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang es erfordert, sind besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits auszuscheiden und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abzugrenzen, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist;
    b.²⁵
    die Bank das vom Bundesrat festgelegte voll einbezahlte Mindestkapital ausweist;
    c. die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
    c.bis ²⁶
    die natürlichen und juristischen Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an der Bank beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können (qualifizierte Beteiligung), gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt;
    d.²⁷
    die mit der Geschäftsführung der Bank betrauten Personen an einem Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren