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    Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (221.229.1)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

    Konkurs des Versicherungsnehmers

    Art. 46 a ⁹⁰
    ¹ Wird über den Versicherungsnehmer der Konkurs eröffnet, so bleibt der Vertrag bestehen und die Konkursverwaltung ist zu dessen Erfüllung verpflichtet. Artikel 81 und die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beendigung des Vertrags bleiben vorbehalten.
    ² Ansprüche und Leistungen aus der Versicherung von unpfändbaren Vermögenswerten nach Artikel 92 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889⁹¹ über Schuldbetreibung und Konkurs fallen nicht in die Konkursmasse.
    ⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. 3 des Anhangs zum Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 1978 ( AS 1978 1836 ; BBl 1976 II 873 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).
    ⁹¹ SR 281.1

    Mehrfachversicherung

    Art. 46 b ⁹²
    ¹ Wird dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr und für dieselbe Zeit bei mehr als einem Versicherungsunternehmen dergestalt versichert, dass die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen (Mehrfachversicherung), so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dies allen Versicherungsunternehmen ohne Verzug schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zur Kenntnis zu bringen.
    ² Hat der Versicherungsnehmer beim Abschluss des später abgeschlossenen Vertrags keine Kenntnis vom Entstehen einer Mehrfachversicherung, so kann er diesen Vertrag innert vier Wochen seit der Entdeckung der Mehrfachversicherung schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, kündigen.
    ³ Hat der Versicherungsnehmer diese Anzeige absichtlich unterlassen oder die Mehrfachversicherung in der Absicht abgeschlossen, sich daraus einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so sind die Versicherungsunternehmen gegenüber dem Versicherungsnehmer an den Vertrag nicht gebunden.
    ⁴ Jedes Versicherungsunternehmen hat auf die ganze vereinbarte Gegenleistung Anspruch.
    ⁹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

    Ersatzpflicht bei Mehrfachversicherung

    Art. 46 c ⁹³
    ¹ Bei Mehrfachversicherung haftet jedes Versicherungsunternehmen für den Schaden in dem Verhältnis, in dem seine Versicherungssumme zum Gesamtbetrag der Versicherungssummen steht.
    ² Ist eines der Versicherungsunternehmen zahlungsunfähig geworden, so haften, unter Vorbehalt der Bestimmung des Artikels 38 c Absatz 2 dieses Gesetzes, die übrigen Versicherungsunternehmen in dem Verhältnis, in dem die von ihnen versicherten Summen zueinander stehen, bis auf die Höhe ihrer Versicherungssumme für den Anteil des zahlungsunfähigen Versicherungsunternehmens. Die Forderung, die dem Anspruchsberechtigten gegen dieses Versicherungsunternehmen zusteht, geht auf die Versicherungsunternehmen, die Ersatz geleistet haben, über.
    ³ Ist das befürchtete Ereignis eingetreten, so darf der Anspruchsberechtigte keine Versicherung zuungunsten der übrigen Versicherungsunternehmen aufheben oder abändern.
    ⁹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

    Stillschweigende Vertragserneuerung

    Art. 47
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