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    Verordnung des Obergerichts zum Kindes- und Erwachsenenschutz (211.24)
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    3 Jeder Entscheid hat das Dispositiv, die Entscheidgründe, die Angabe der Personen und Stellen, denen der Entscheid mitzuteilen ist, die Rechtsmittelbelehrung und das Datum der Spedition zu enthalten.
    4 Auf eine schriftliche Begründung kann in geeigneten Fällen verzichtet werden; als - dann findet Art. 239 ZPO Anwendung. Wird in solchen Fällen keine schriftliche Be - gründung beantragt, ist im Hinblick auf allfällige Folgeverfahren eine Kurzbegrün - dung in die Akten aufzunehmen. *
    5 Entscheide über vorsorgliche Massnahmen und über superprovisorische Anordnun - gen sind in kurzer Form so zu begründen, dass die wesentlichsten Gründe erkennbar werden.
    6 Die Entscheide der Behörde werden von der Verfahrensleitung und vom Aktuariat unterzeichnet. Die Unterzeichnung kann vertretungsweise durch ein anderes Mit - glied der Behörde, das an der Entscheidfällung beteiligt war, und durch das stellver - tretende Aktuariat erfolgen. Prozesserledigende einzelrichterliche Entscheide wer - den vom urteilenden Behördenmitglied und, soweit es an der Beratung des Ent - scheids teilnahm, vom Aktuariat unterzeichnet. Im Verhinderungsfall unterzeichnet das durch die Geschäftsordnung oder durch das urteilende Behördenmitglied als Stellvertretung bezeichnete Mitglied der Behörde. *
    7 Prozessleitende Entscheide der Verfahrensleitung werden vom zuständigen Mit - glied unterzeichnet. *
    8 Entscheide, mit denen innerhalb derselben Berufsbeistandschaft nur die Person der Beiständin oder des Beistands geändert wird, können in Briefform ergehen, in wel - chem die bisherigen Anordnungen gemäss ursprünglichem Entscheid bestätigt wer - den. Der Brief enthält eine Rechtmittelbelehrung. *

    § 60 Eröffnung und Publikation der Entscheide

    1 Die Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde werden den am Ver - fahren Beteiligten in schriftlicher Ausfertigung eingeschrieben zugestellt. *
    2 Führt die Behörde eine mündliche Verhandlung durch, kann sie den Entscheid zu - nächst mündlich eröffnen.
    3 Wird bei Entscheiden eine zweite Zustellung vorgenommen, ist auf den Lauf der Rechtsmittelfrist hinzuweisen.
    4 Bei der Publikation von Entscheiden ist grundsätzlich das vollständige Dispositiv zu veröffentlichen. Aus triftigen Gründen und mit Rücksicht auf die Interessen der betroffenen Person oder allenfalls anderer Verfahrensbeteiligter kann die Publikati - on in abgekürzter Form erfolgen und sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Rechtsmittelfrist beginnt bei öffentlicher Publikation am Tag nach dem Erschei - nen des Amtsblatts zu laufen.

    § 61 Mitteilungen im Allgemeinen *

    1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde teilt ihre Entscheide den Behörden mit, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe Kenntnis von Anordnungen und Massnahmen sowie deren Beendigung haben müssen.
    2 Mitteilungen an Amtsstellen und an Drittpersonen können auf dem Korrespondenz - weg oder mit Formular erfolgen, insbesondere in den Fällen von Art. 413 Abs. 3 und

    Art. 452 Abs. 2 ZGB sowie an: *

    1. das Betreibungsamt gemäss Art. 68c und Art. 68d des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
    1 )
    2. das Grundbuchamt gemäss Art. 395 Abs. 4 ZGB
    3. die Banken und andere Institute gemäss Art. 395 Abs. 3 ZGB
    4. * das Zivilstandsamt gemäss Art. 449c ZGB und Art. 42 Abs. 1 lit. c der Zivil - standsverordnung
    2 )
    5. das kantonale Migrationsamt gemäss Art. 82 Abs. 2 der Verordnung über Zu - lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
    3 )
    6. die Kantonale Ausweisstelle gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (AwG)
    4 )
    7. den zuständigen konsularischen Posten gemäss Art. 37 lit. b des Wiener Über - einkommens über die konsularischen Beziehungen
    5 )
    8. die Zentrale Ausgleichskasse gemäss Art. 18c der Verordnung über die Fami - lienzulagen (FamZV)
    6 )
    9. * die Sozialen Dienste der Politischen Gemeinde, in welcher die betroffene Per - son ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, soweit es um die Anordnung und Aufhebung von Massnahmen oder um den Verzicht auf Massnahmen geht
    10. * die zuständige Schulbehörde, wenn durch den Entscheid schulpflichtige Kin - der betroffen sind und diese Behörde vom Entscheid Kenntnis haben muss
    11.–12. * ...
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