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    DE - Landesrecht Saarland

    § 13a Bildung von Ausschüssen

    (1) Der Verwaltungsrat bildet aus seiner Mitte einen Kreditausschuss. Dieser besteht aus
    1.
    dem Verwaltungsratsvorsitzenden als Vorsitzendem; er wird im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter im Verwaltungsrat vertreten;
    2.
    bis zu sechs vom Verwaltungsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestellten Mitgliedern des Verwaltungsrates nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt. § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
    (2) Dem Kreditausschuss obliegt die Zustimmung zur Gewährung von Krediten, soweit ihm diese durch den Verwaltungsrat übertragen ist.
    (3) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Kreditausschusses mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende des Kreditausschusses kann im Einzelfall eine hiervon abweichende Regelung treffen.
    (4) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte weitere Ausschüsse bilden.
    (5) Ist ein Prüfungsausschuss gebildet und erfüllt die Sparkasse die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 Satz 3, so hat das nach § 8 Abs. 3 Satz 3 sachverständige Mitglied des Verwaltungsrats auch diesem Ausschuss anzugehören.

    § 14 Zusammensetzung des Vorstandes und Vorsitz

    (1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. In der Satzung kann mit Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde eine größere Zahl festgelegt werden.
    (2) Die Vertretungskörperschaft des Trägers bestimmt nach Anhörung des Verwaltungsrats den Vorsitzenden des Vorstandes und dessen Stellvertreter.
    (3) Für den Fall der Verhinderung von Vorstandsmitgliedern kann der Verwaltungsrat Beschäftigte der Sparkasse widerruflich zu Verhinderungsvertretern bestellen. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.

    § 15

    [1]
    Bestellung der Mitglieder des Vorstandes, Dienstverträge
    (1) Die Vertretungskörperschaft des Trägers bestellt die Mitglieder des Vorstandes nach Anhörung des Verwaltungsrats auf die Dauer von sechs Jahren. Die Bestellung bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit der Vorstandsmitglieder um jeweils sechs Jahre verlängern. Er beschließt frühestens ein Jahr und spätestens acht Monate vor Ablauf der Amtszeit über die Verlängerung oder Nichtverlängerung. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Vertretungskörperschaft des Trägers. Die Vertretungskörperschaft hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Beschluss des Verwaltungsrats die Zustimmung oder Ablehnung der Zustimmung zu beschließen. Wird der Beschluss nicht innerhalb dieser Frist gefasst, so gilt die Zustimmung als erteilt. Beschließt der Verwaltungsrat die Nichtverlängerung oder fasst er innerhalb des in Satz 4 genannten Zeitraumes keinen Beschluss, so endet die Amtszeit; Satz 1 bleibt unberührt.
    (2) Die Mitglieder des Vorstandes müssen zuverlässig sein und die für die Leitung der Sparkasse erforderliche fachliche Eignung haben.
    (3) Die Vertretungskörperschaft des Trägers hat die Bestellung eines Vorstandsmitglieds zu widerrufen, wenn sich ergibt, dass die Eignung bei der Bestellung nicht gegeben war oder später weggefallen ist. Vor dem Widerruf ist der Verwaltungsrat zu hören. Der Widerruf bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Diese kann an Stelle der Vertretungskörperschaft unter den genannten Voraussetzungen die Bestellung eines Mitglieds des Vorstandes widerrufen, wenn die Vertretungskörperschaft einer dahingehenden Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nachkommt.
    (4) Die Mitglieder des Vorstandes sind Angestellte der Sparkasse. Über den Inhalt der Dienstverträge beschließt der Verwaltungsrat unter Beachtung der Entscheidung nach Absatz 1 und auf der Grundlage von Empfehlungen des Sparkassenverbandes Saar.
    (5)
    [1]
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