§ 4 Bestellung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle werden wie folgt für die nachstehenden Organisationen bestellt:
1.
Die Vertretungen der Kostenträger bestellen
a)
drei Mitglieder durch die Landesverbände der Pflegekassen,
b)
ein Mitglied durch den Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und
c)
ein Mitglied durch den Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern.
2.
Die Vertretungen der Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen bestellen fünf Mitglieder.
(2) Die Bestellung der Stellvertretungen soll gleichzeitig mit der Bestellung des vorsitzenden Mitglieds sowie der weiteren Mitglieder nach Maßgabe von § 3 Absatz 2 erfolgen.
(3) Die beteiligten Organisationen sollen sich auf ein vorsitzendes Mitglied sowie dessen Stellvertretung verständigen und dieses gemäß § 76 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gemeinsam bestellen.
(4) Kommt eine Einigung über die Bestellung des vorsitzenden Mitglieds oder dessen Stellvertretung nicht zustande, werden sie gemäß § 76 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch Los bestimmt. Die Losverfahren werden durch die Geschäftsstelle getrennt durchgeführt. Für die zu besetzenden Ämter kann jede nach Absatz 1 beteiligte Organisation entsprechend der Schiedsstellenmitgliederanzahl nach Absatz 1 einen Vorschlag bei der Geschäftsstelle einreichen. Namensgleiche Vorschläge sind möglich. Jedes Los ist mit dem Namen des entsprechenden Vorschlags zu versehen. Organisationen nach Absatz 1, die keinen Vorschlag einreichen und auch keinen Antrag nach Absatz 5 stellen beziehungsweise sich keinem Vorschlag anschließen, werden beim Losverfahren nicht berücksichtigt. Die am Losverfahren teilnehmenden Kandidaten erhalten so viele Lose zugewiesen, wie sie Unterstützung durch die beteiligten Organisationen nach der Zahl ihrer Vorschlagsrechte zur Kandidatenbenennung auf sich vereinen.
(5) Soweit die beteiligten Organisationen keine Vertretung bestellen oder keine Kandidatin beziehungsweise keinen Kandidaten für das Amt des vorsitzenden Mitglieds oder dessen Stellvertretung benennen, bestellt gemäß § 76 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch das für Soziales zuständige Ministerium auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Vertretungen und benennt die Kandidatinnen und Kandidaten für die Position des vorsitzenden Mitglieds und dessen Stellvertretung.
(6) Die Bestellung der Mitglieder der nach Absatz 1 zu beteiligenden Organisationen und deren Vertretungen sowie des vorsitzenden Mitglieds und dessen Stellvertretung sind der Geschäftsstelle bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsperiode schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Geschäftsstelle unterrichtet schriftlich oder elektronisch die beteiligten Organisationen und das für Soziales zuständige Ministerium über die Bestellung des vorsitzenden Mitglieds sowie dessen Stellvertretung. Die Betrauung mit dem Amt erfolgt jeweils durch Erklärung des für Soziales zuständigen Ministeriums.
§ 5 Amtsdauer und Amtsperiode
(1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt fünf Jahre. Die nächste Amtsperiode beginnt am 1. April 2023.
(2) Sind für eine neue Amtsperiode noch nicht alle Mitglieder bestellt, führen die bisherigen Mitglieder die Geschäfte über den Ablauf der Amtsperiode hinaus bis zu einer Neubestellung weiter.
(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, wird ein neues Mitglied für diese vakante Position von den nach § 4 Absatz 1 zuständigen Organisationen für den Rest der Amtsperiode bestellt.
(4) Die erneute Bestellung eines Mitglieds ist möglich.
(5) Für die stellvertretenden Mitglieder gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.