die Jagd auf Federwild und die Durchführung von Gesellschaftsjagden sind unzulässig,
b)
die Errichtung jagdlicher Einrichtungen erfolgt nach Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde,
c)
das Aufstellen oder Anlegen von Fallen, Fütterungen oder Kirrungen erfolgt nach Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung der Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird;
3.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 18 bleibt das Anbringen oder Aufstellen von Naturschutz- und Hinweistafeln;
4.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 3, 12 und 18 bleibt die ordnungsgemäße Unterhaltung des Parkplatzes;
5.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 11 und 12 bleibt das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben;
6.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 4, 11 und 12 bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde;
7.
nach § 4 Abs. 1 bleiben Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet sind.
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Verboten nach §§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Von den Verboten nach §§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt oder nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einem Verbot nach § 4 Abs. 1 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6 erteilt worden ist;
2.
entgegen § 5 Nr. 1 das Beweidungskonzept nicht mit der zuständigen Naturschutzbehörde abstimmt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 5 Nr. 2 Buchstabe a Federwild jagt und Gesellschaftsjagden durchführt;
2.
§ 5 Nr. 2 Buchstabe b ohne Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet;
3.
§ 5 Nr. 2 Buchstabe c ohne Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde Fallen, Fütterungen oder Kirrungen aufstellt oder anlegt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach § 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.