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    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

    Kapitel IVa Reine Eigenwerbe- oder Teleshopping-Programme

    Artikel 18a Reine Eigenwerbeprogramme

    (1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten sinngemäß für reine Eigenwerbeprogramme.
    (2) Andere Werbeformen sind in diesen Programmen gemäß den in
    Artikel 12 Absatz 1 und 2 festgelegten Zeitbeschränkungen erlaubt.

    Artikel 18b Reine Teleshopping-Programme

    (1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens werden auch auf die ausschließlich für das Teleshopping vorgesehenen Programme angewandt.
    (2) Werbung ist in diesen Programmen gemäß den in Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Zeitbeschränkungen erlaubt.
    Artikel 12 Absatz 2 findet keine Anwendung.

    Kapitel V Gegenseitige Hilfeleistung

    Artikel 19 Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien

    (1) Die Vertragsparteien kommen überein, sich gegenseitig bei der Durchführung dieses Übereinkommens zu unterstützen.
    (2) Zu diesem Zweck
    a)
    benennt jeder Vertragsstaat eine oder mehrere Behörden, deren Namen und Anschrift er dem Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde mitteilt;
    b)
    gibt jeder Vertragsstaat, der mehr als eine Behörde benannt hat, in seiner Mitteilung nach Buchstabe a die Zuständigkeit jeder Behörde an.
    (3) Eine von einer Vertragspartei benannte Behörde
    a)
    liefert die in Artikel 6 Absatz 2
    vorgesehenen Informationen;
    b)
    liefert auf Ersuchen einer von einer anderen Vertragspartei benannten Behörde Informationen über das innerstaatliche Recht und die innerstaatlichen Gepflogenheiten in den von diesem Übereinkommen erfaßten Bereichen;
    c)
    arbeitet mit den von den anderen Vertragsparteien benannten Behörden zusammen, soweit dies nützlich ist und namentlich, wenn dies die Wirksamkeit der zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen fördern kann;
    d)
    prüft jede Schwierigkeit, die sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens ergibt und auf die sie durch eine von einer anderen Vertragspartei benannte Behörde hingewiesen wird.

    Kapitel VI Ständiger Ausschuß

    Artikel 20 Ständiger Ausschuß

    (1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird ein Ständiger Ausschuß eingesetzt.
    (2) Jede Vertragspartei kann im Ständigen Ausschuß durch einen oder mehrere Delegierte vertreten sein. Jede Delegation hat eine Stimme. Innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs übt die Europäische Gemeinschaft ihr Stimmrecht mit einer Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind; die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft übt ihr Stimmrecht in den Fällen nicht aus, in denen die betreffenden Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben und umgekehrt.
    (3) Jeder in Artikel 29 Absatz 1
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