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    EGovG M-V
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    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
    der Weiterentwicklung der Strategie für Informationstechnologie, Open-Government, elektronische Verwaltung und die Umsetzungsplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Kommunen im Hinblick auf die elektronische Verwaltung sowie zur Steuerung der Schlüsselprojekte aus dieser Umsetzungsplanung,
    4.
    landesspezifischen Interoperabilitäts- und Informationssicherheitsstandards für die ebenenübergreifende Kooperation der im Land Mecklenburg-Vorpommern eingesetzten informationstechnischen Systeme, soweit der IT-Planungsrat hierzu nicht bereits verbindliche Standards beschlossen hat,
    5.
    den elektronischen Kommunikations- und Zahlungsverfahren und
    6.
    Projektvorschlägen des Landes oder der Kommunen.
    (4) Der Lenkungsausschuss E-Government gibt sich eine Geschäftsordnung.

    § 17a Experimentierklausel

    (1) Zur Erprobung neuer Formen der Aufgabenerledigung im Zusammenhang mit der Digitalisierung von Verwaltungsleistungen können Behörden des Landes sowie Behörden der Gemeinden, Ämter, Landkreise und Zweckverbände von landesrechtlichen Standards für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren abweichen, wenn die ausreichende Erfüllung der Aufgabe auch auf andere Weise als durch die Erfüllung dieser Standards sichergestellt ist. Bundesrecht, Recht der Europäischen Gemeinschaften oder Rechte Dritter dürfen nicht entgegenstehen.
    (2) Standards im Sinne dieser Vorschrift sind Vorgaben in landesrechtlichen Vorschriften (Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften des Landes), die für die Aufgabenerfüllung der Behörden des Landes oder der Gemeinden, Ämter, Landkreise und Zweckverbände erlassen wurden.
    (3) Von welchen landesrechtlichen Standards abgewichen werden kann, entscheidet die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde nach Zustimmung der oder des Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnik. Gemeinden, Ämter, Landkreise und Zweckverbände können bei der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde Anträge zu einer Entscheidung im Sinne des Satzes 1 stellen. Der Landkreistag M-V und der Städte- und Gemeindetag M-V können stellvertretend für mehrere ihrer Mitglieder einen gemeinsamen Antrag stellen. Vor der Antragstellung ist der Lenkungsausschuss E-Government zu beteiligen. Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags zu entscheiden. Beabsichtigt die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde die teilweise oder gänzliche Ablehnung des Antrags, so hat sie zunächst gemeinsam mit dem Lenkungsausschuss E-Government auf eine Verständigung hinzuwirken. Sofern ein Einvernehmen hierzu nicht zu erzielen ist, wird der Antrag abgelehnt. Die Bezeichnung der Normen, die Gegenstände der Abweichung sowie der Zeitraum der Erprobung sind im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen.

    § 18 Evaluierung

    Die Landesregierung berichtet dem Landtag fünf Jahre nach Inkrafttreten der elektronischen Aktenführung über die durch das Gesetz erzielten Wirkungen und unterbreitet ihm Vorschläge für seine Weiterentwicklung.
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