§ 2 Überleitungsregelung
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind im Landesdienst stehende Forstinspektoren/innen (Besoldungsgruppe A 9) zu Forstoberinspektoren/innen (Besoldungsgruppe A 10) übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen (§ 49 der Landeshaushaltsordnung).
(2) Die Mitteilung über die Einweisung in die Planstelle nach Abs. 1 steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes gleich.
(3) Abs. 1 findet sinngemäß auf Beamte und Beamtinnen Anwendung, die sich in der Probezeit befinden. Die Mitteilung über die neue Dienstbezeichnung steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes gleich.
§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.