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    DE - Landesrecht Hessen

    § 2 Überleitungsregelung

    (1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind im Landesdienst stehende Forstinspektoren/innen (Besoldungsgruppe A 9) zu Forstoberinspektoren/innen (Besoldungsgruppe A 10) übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen (§ 49 der Landeshaushaltsordnung).
    (2) Die Mitteilung über die Einweisung in die Planstelle nach Abs. 1 steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes gleich.
    (3) Abs. 1 findet sinngemäß auf Beamte und Beamtinnen Anwendung, die sich in der Probezeit befinden. Die Mitteilung über die neue Dienstbezeichnung steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes gleich.

    § 3 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.
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