soweit dies zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich ist.
(5) Wenn eine oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Sicherheit des Bundes oder eines Landes dies gebietet, dürfen die Rechte nach Abs. 3 nur von der oder dem Hessischen Datenschutzbeauftragten persönlich ausgeübt werden. In diesem Fall dürfen personenbezogene Daten einer betroffenen Person, der von dem Verantwortlichen Vertraulichkeit besonders zugesichert worden ist, auch der oder dem Hessischen Datenschutzbeauftragten gegenüber nicht offenbart werden.
§ 15 Gutachten und Untersuchungen, Tätigkeitsbericht
(1) Der Landtag und die Landesregierung können die Hessische Datenschutzbeauftragte oder den Hessischen Datenschutzbeauftragten mit der Erstattung von Gutachten und der Durchführung von Untersuchungen in Datenschutzfragen und Fragen des freien Zugangs zu Informationen betrauen.
(2) Der Landtag, die Präsidentin oder der Präsident des Landtags und die in § 29 Abs. 3 genannten Vertretungsorgane können verlangen, dass die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte untersucht, aus welchen Gründen Auskunftsersuchen nicht oder nicht ausreichend beantwortet wurden.
(3) Zum 31. Dezember jedes Jahres hat die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte dem Landtag und der Landesregierung einen Bericht über das Ergebnis ihrer oder seiner Tätigkeit vorzulegen und regt Verbesserungen des Datenschutzes an. Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte macht diesen Bericht der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss zugänglich. Zwischenberichte zur Vorlage bei dem Landtag und der Landesregierung sind zulässig.
(4) Die Landesregierung legt ihre Stellungnahme zu einem Bericht nach Abs. 3 Satz 1 oder 3, soweit dessen Gegenstand die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen ist, dem Landtag vor.
§ 16 Informationspflichten
(1) Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte ist über Verfahrensentwicklungen im Zusammenhang mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.
(2) Wird die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte aufgrund einer Rechtsvorschrift gehört, soll sie oder er unverzüglich mitteilen, ob und innerhalb welcher Frist eine Stellungnahme abgegeben wird.
§ 17 Benachteiligungsverbot bei Anrufung der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten
Unbeschadet des Art. 77 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 sowie § 55 darf keiner Person ein Nachteil daraus erwachsen, dass sie sich aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften über den Datenschutz an die Hessische Datenschutzbeauftragte oder den Hessischen Datenschutzbeauftragten wendet. Beschäftigte öffentlicher Stellen können sich ohne Einhaltung des Dienstwegs an die Hessische Datenschutzbeauftragte oder den Hessischen Datenschutzbeauftragten wenden. Die dienstrechtlichen Pflichten der Beschäftigten bleiben im Übrigen unberührt.
§ 18 Personal- und Sachausstattung
(1) Der oder dem Hessischen Datenschutzbeauftragten ist die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Sie ist im Einzelplan des Landtags in einem eigenen Kapitel auszuweisen. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags nimmt die Personal- und Sachausstattung nach Auswahl der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten vor.