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    DE - Landesrecht Thüringen

    § 7 Änderung des Verwendungszwecks

    (1) Der Reinertrag darf nur mit Zustimmung der Behörde ganz oder teilweise für einen anderen Zweck verwendet werden.
    (2) Kann der Verwendungszweck nicht verwirklicht werden, so hat der Veranstalter dies der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Behörde legt nach Anhörung des Veranstalters einen anderen Verwendungszweck fest. Sie soll sich dabei an den ursprünglichen Verwendungszweck halten.

    § 8 Treuhänder

    (1) Die Behörde kann einen Treuhänder bestellen, wenn
    1.
    eine Veranstaltung ohne Erlaubnis durchgeführt wird,
    2.
    die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen wird,
    3.
    die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrags gefährdet erscheint oder
    4.
    bei der Durchführung oder Abwicklung der Veranstaltung erhebliche Mängel auftreten, die nicht auf andere Weise beseitigt werden können.
    (2) Der Treuhänder führt die Geschäfte des Veranstalters in dessen Namen unter Aufsicht der Behörde. Er hat insbesondere für die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrags zu sorgen. Er ist berechtigt, den Spielertrag und die der Durchführung der Veranstaltung dienenden Gegenstände in Besitz zu nehmen und zu verwalten sowie darüber zu verfügen. Der Veranstalter verliert die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Er hat dem Treuhänder die zur Führung der Geschäfte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
    (3) Der Treuhänder ist befugt, zu den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Zwecken Grundstücke und Geschäftsräume des Veranstalters zu betreten. Der Veranstalter hat diese Maßnahmen zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes; Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt.
    (4) Der Veranstalter hat der Behörde die Kosten zu erstatten, die ihr durch die Inanspruchnahme des Treuhänders entstanden sind; die Kosten werden von der Behörde festgesetzt.
    (5) Die Befugnisse, die der Behörde nach anderen Rechtsvorschriften zustehen, bleiben unberührt.

    § 9 Zuständigkeiten

    (1) Für Entscheidungen nach diesem Gesetz sind zuständig
    1.
    das Innenministerium für Veranstaltungen, die zugleich im Gebiet eines anderen Bundeslandes oder landesweit durchgeführt werden,
    2.
    das Landesverwaltungsamt für Veranstaltungen, die sich über den Bereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken oder bei denen, ohne daß diese Voraussetzung vorliegt, der Gesamtpreis der zu verkaufenden Lose den Betrag von 12 500 Euro übersteigt,
    3.
    im übrigen die Landratsämter als untere staatliche Verwaltungsbehörden und die kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis.
    (2) Der Innenminister wird ermächtigt, für Tombolen und örtliche Ausspielungen minderen Umfangs die in Absatz 1 Nr. 3 bestimmte Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf kreisangehörige Gemeinden zu übertragen, soweit diese der Größe nach zur Durchführung der Aufgabe geeignet erscheinen.

    § 10 Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1.
    den Reinertrag ganz oder teilweise einem anderen als dem erlaubten oder in den Fällen des § 7 dem von der Behörde genehmigten oder festgelegten Zweck zuführt,
    2.
    § 6 Abs. 1 zuwiderhandelt,
    3.
    den nach § 6 Abs. 6 und 7 auferlegten Pflichten nicht nachkommt,
    4.
    dem nach § 8 bestellten Treuhänder die Unterlagen über die Veranstaltung, das Einspielergebnis oder einen Teil davon vorenthält oder entzieht,
    5.
    einer Bestimmung der Erlaubnis zuwiderhandelt.
    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
    (3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Bestimmung zuständig ist, im Falle des § 9 Abs. 1 Nr. 1 das Landesverwaltungsamt.
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