(2) Zur Vorbereitung der Lehrprobe erhält der Antragsteller die Möglichkeit zur Hospitation und zur Erteilung von Unterricht. Der Zeitraum der Vorbereitung darf insgesamt vier Wochen nicht überschreiten. Während der Vorbereitungszeit und der Zeit der Lehrprobe erhält der Antragsteller keine Vergütung oder sonstige Entschädigung. Es wird kein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis begründet. Hinsichtlich der Pflichten des Antragstellers während der Vorbereitungszeit gelten die Bestimmungen über die Pflichten von Lehramtsanwärtern im Vorbereitungsdienst entsprechend.
§ 6 Meldung und Zulassung zur Eignungsprüfung
(1) Anträge auf Zulassung zur Eignungsprüfung sind an die Anerkennungsbehörde zu richten und müssen bis zu dem im Bescheid nach § 2 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 festgelegten Termin dort eingegangen sein. Die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes ist mit dem Antrag nachzuweisen. Anstelle des Nachweises der Beantragung des Führungszeugnisses kann dem Antrag auch eine entsprechende, von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung im Sinne des Artikels 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, beigefügt werden. Verspätet eingehende und unvollständige Anträge werden nicht berücksichtigt.
(2) Sofern im Rahmen der Eignungsprüfung eine Lehrprobe in den Fächern Evangelische oder Katholische Religionslehre abzulegen ist, muss mindestens eine Bescheinigung über eine vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht oder eine vorläufige Bevollmächtigung zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht (missio canonica), ausgestellt von der zuständigen Kirchenbehörde, mit dem Antrag auf Zulassung vorgelegt werden.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung wird dem Antragsteller von der Anerkennungsbehörde schriftlich mitgeteilt. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
§ 7 Bestehen der Eignungsprüfung
(1) Für die Einzelprüfungen oder Lehrproben werden Noten festgesetzt. Die Benotung richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter. Eine Einzelprüfung oder eine Lehrprobe ist bestanden, wenn sie nicht schlechter als mit "ausreichend" bewertet wurde. Nichtbestandene Einzelprüfungen oder Lehrproben können einmal wiederholt werden; für die Wiederholung der Lehrprobe gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.
(2) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn die geforderten Einzelprüfungen und Lehrproben bestanden sind.
(3) Über das Ergebnis der Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
§ 8 Ziel des Anpassungslehrgangs
Im Anpassungslehrgang sollen die im Vergleich zwischen vorhandener und geforderter Qualifikation fehlenden Qualifikationsmerkmale erworben werden.
§ 9 Rechtsstellung der Teilnehmer des Anpassungslehrgangs
Der Anpassungslehrgang wird im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsvertrages abgeleistet. Im Übrigen finden die für Lehramtsanwärter, die den Vorbereitungsdienst in einem Arbeitsverhältnis auf Zeit ableisten, geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.