§ 40 Ruhestand auf Antrag
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Der Eintritt in den Ruhestand erfolgt zum Ablauf eines Monats. § 39 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend, für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Lehrerinnen und Lehrer mit der Maßgabe, dass der Antrag spätestens ein Jahr vor dem beabsichtigten Beginn des Ruhestands gestellt werden soll.
§ 41 Einstweiliger Ruhestand
(§ 30 BeamtStG)
Folgende Ämter sind Ämter im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes:
1.
Staatssekretärin oder Staatssekretär,
2.
Präsidentin oder Präsident sowie Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesverwaltungsamtes,
3.
Leiterin oder Leiter des Presse- und Informationsamtes der Landesregierung und
4.
Leiterin oder Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung im Ministerium des Innern.
§ 42 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften
(§ 18 BeamtStG)
Für die Frist, innerhalb derer Beamtinnen und Beamte nach § 18 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, gilt § 32 Abs. 2 entsprechend.
§ 43 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden
(§ 31 BeamtStG)
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können im Falle des § 31 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nur in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn die Auflösung der Behörde auf landesrechtlicher Vorschrift beruht.
(2) Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist nur zulässig, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen wegfallen. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Auflösung oder Umbildung der Behörde erfolgen.
(3) Von einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis einer oder eines nach den Absätzen 1 und 2 in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtin oder Beamten, die weniger als fünf Jahre vor Erreichen der Altersgrenze wirksam wird, ist abzusehen.
§ 44 Beginn des einstweiligen Ruhestandes
Der einstweilige Ruhestand beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird. Ein späterer Zeitpunkt kann festgesetzt werden; in diesem Falle beginnt der einstweilige Ruhestand spätestens mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Bekanntgabe folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes zurückgenommen werden.
Abschnitt 3 Dienstunfähigkeit
§ 45 Verfahren bei Dienstunfähigkeit
(§ 26 BeamtStG)
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