(4) Die mitwirkende Behörde führt über den Betroffenen eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die aufzunehmen sind:
1.
Informationen, die die Sicherheitsüberprüfung, die durchgeführten Maßnahmen und das Ergebnis betreffen,
2.
Angaben über das Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder ihre Nichtaufnahme,
3.
Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit.
Die in Absatz 2 Satz 2 Nrn. 4 und 5 genannten Daten sind zur Sicherheitsüberprüfungsakte zu nehmen, wenn sie sicherheitserheblich sind.
(5) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Absatz 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 5 genannten Daten unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten über das Ausscheiden oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erfolgt nach den in § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 festgelegten Fristen.
§ 21 Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen
(1) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen.
(2) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind bei der zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres zu vernichten, wenn der Betroffene keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, der Betroffene willigt in die weitere Aufbewahrung ein. Im Übrigen sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle fünf Jahre nach dem Ausscheiden des Betroffenen aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten, es sei denn, der Betroffene willigt in die weitere Aufbewahrung ein oder es ist beabsichtigt, den Betroffenen in absehbarer Zeit erneut mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen.
(3) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der mitwirkenden Behörde sind nach den in § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Fristen zu vernichten. Gleiches gilt bezüglich der Unterlagen zu den in § 4 Abs. 4 genannten Personen.
§ 22 Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten in Dateien
(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Gesetz
1.
die in § 15 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde,
2.
die Bezeichnung der Beschäftigungsstelle,
3.
Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges sowie
4.
die Bezeichnung der beteiligten Behörden in Dateien speichern, verändern und nutzen.
(2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben
1.
die in § 15 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten des Betroffenen und des in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten und die Aktenfundstelle,
2.
Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges sowie
3.
sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,
in Dateien speichern, verändern und nutzen. Die Daten nach Satz 1 Nr. 1 dürfen auch in den nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.
§ 23 Übermittlung und Zweckbindung
(1) Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der zuständigen Stelle oder mitwirkenden Behörde nur für
1.
die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke,
2.
Zwecke der Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit,
3.
Zwecke der Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung,
4.
Zwecke palamentarischer Untersuchungsausschüsse