Vorherige Seite
    SchwHKlV
    1 - 27 - 8
    Nächste Seite
    DE - Deutsches Bundesrecht
    (2) Inhaber oder Leiter von Betrieben sowie Klassifizierungsunternehmen sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, das zu besichtigende Schweinefleisch selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung zu leisten, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen.

    Anlage 1 (zu § 1, § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz 1)

    (Fundstelle: BGBl. I 2011, 1916)
    Handelsklassenschema
    12
    HandelsklasseAnforderungen
    I
     Nach § 2 Absatz 5 ermittelter Muskelfleischanteil des Schweineschlachtkörpers mit einem Schlachtgewicht von 50 kg und mehr, jedoch weniger als 120 kg in Prozent
    S60 und mehr
    E55 und mehr, jedoch weniger als 60
    U50 und mehr, jedoch weniger als 55
    R45 und mehr, jedoch weniger als 50
    O40 und mehr, jedoch weniger als 45
    Pweniger als 40
    II
    MSchlachtkörper von Sauen
    VSchlachtkörper von zur Zucht verwendeten Ebern und Altschneidern

    Anlage 2 (zu § 2 Absatz 5 Nummer 2) Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Absatz 5 Nummer 2

    (Fundstelle: BGBl. I 2011, 1917)
    Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:
    MF=  60,98501 – 0,85831
    S + 0,16449
    F.
    Dabei sind:
    MF=  Geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,
    S=  Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, gemessen 7 cm seitlich der Trennlinie zwischen der zweit- und drittletzten Rippe,
    F=  Dicke des Rückenmuskels in mm, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie S gemessen.
    Die Rückenspeckdicke und die Dicke des Rückenmuskels werden an Schweinehälften, die durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der Wirbelsäule hergerichtet wurden, ermittelt (siehe Abbildung).
    Bei Klassifizierungsgeräten, die aufgrund der spezifischen biologischen Eigenschaften eines Schlachtkörpers die Dicke des Rückenmuskels nicht direkt bestimmen können, wird anstatt des Fleischmaßes F ersatzweise das Fleischmaß F* für die Berechnung des Muskelfleischanteils verwendet. F* wird wie folgt berechnet:
    F*=  0,95
    G – 3.
    Dabei sind:
    F*=  Hilfsgröße zur Schätzung der Dicke des Rückenmuskels in mm,
    G=  Gesamtmaß entspricht der Summe der Dicke des Rückenmuskels F und der Dicke des Zwischenrippengewebes Z (siehe Abbildung) und wird gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie S in mm gemessen.
    Die mit Hilfe von F* geschätzten Muskelfleischanteile sind im Protokoll gemäß § 3 dieser Verordnung deutlich zu kennzeichnen.
    Messlinie im Kotelettquerschnitt zwischen der zweit- und drittletzten Rippe

    Anlage 3 (zu § 2 Absatz 5 Nummer 3) Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Absatz 5 Nummer 3

    (Fundstelle: BGBl. I 2011, 1918;
    bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
    Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:
    MF=  58,10122 – 0,56495
    S + 0,13199
    F.
    Dabei sind:
    MF=  Geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,
    S=  Speckmaß (einschließlich Schwarte) in mm, gemessen an der dünnsten Stelle des Speckes über dem M. glutaeus medius,
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren