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    DE - Deutsches Bundesrecht

    § 13

    (1) Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.
    (2)
    Gleichzeitig treten außer Kraft:
    1. Gemeinsame Weisung des Ministeriums für Handel und Versorgung, des Ministeriums für Volksbildung und des Ministeriums für Bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie zur Sicherung der Trinkmilchversorgung der Schul- und Vorschulkinder in den Frühstückspausen vom 14. April 1967 (wurde direkt zugestellt),
    2. Anweisung Nr. 13/73 vom 30. April 1973 zur Sicherung der Qualität und der Finanzierung der Schul- und Kinderspeisung (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung Nr. 16),
    3. Ergänzung der Anweisung Nr. 13/73 vom 30. September 1974 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung Nr. 23),
    4. Belieferung der Großverbraucher mit Erzeugnissen der Nahrungs- und Genußmittelindustrie und der Haushaltchemie - Änderung der Anweisung Nr. 54/63 und Anlage dazu (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung vom 21. Januar 1966 Nr. 8).
    Fußnote
    § 13 Abs. 2 (Kursivdruck): Aufhebungsvorschrift

    Schlußformel

    Der Minister für Handel und Versorgung

    Anlage 1

    Fundstelle des Originaltextes: GBl. I 1985, Nr. 5, 68 - 69
    I.
    Ernährungsphysiologische Richtwerte
    Die Einhaltung der nachfolgenden Richtwerte für die Energie- und Nährstoffbereitstellung, die im Durchschnitt täglich je Gericht zu realisieren sind, ist die Voraussetzung für eine ernährungsphysiologisch hochwertige Schüler- und Kinderspeisung.
      Schüler der Kl. 1 - 6Schüler der Kl. 7 - 12 u. LehrlingeKinder in Kindergärten
    Nahrungsenergie(kJ)2.9003.5002.000
     (kcal)690840480
    Eiweiß(g)222615
    Fett(g)222716
    Kalzium(mg)200200150
    Vitamin B1(mg)0,420,510,30
    Vitamin C(mg)303025
    II.
    Lebensmittelnormen
    Für die Schüler- und Kinderspeisung sind innerhalb von 20 aufeinanderfolgenden Verpflegungstagen im Durchschnitt je Gericht folgende Lebensmittelmengen einzusetzen:
     Schüler der Kl. 1 - 6Schüler der Kl. 7 - 12 u. LehrlingeKinder in Kindergärten
    Fleisch u. Fleischwaren oder Wurst *1) *2)(g)403020
    Geflügel(g)102010
    Ei *3)(g)101010
    Fischfilet o. Rundfisch(g)10105
    Milch *4) *5)(ml)100100150
    Tafelbutter(g)555
    Öl oder Margarine *6)(g)684
    Obst und Gemüse *7)(g)250250200
    *1)
    garfertig ohne Knochen
    *2)
    oder entsprechend
    Fleisch: Spitzbein, Schweinskopf, Flecke, Rippchen = 1:4
    Fleisch: Sülze, Aspikwaren, Dickbein, Grützwurst = 1:2
    *3)
    Inhalt eines Durchschnittseies = 47 g
    *4)
    Trinkvollmilch, entrahmte Frischmilch, Buttermilch, Joghurt
    *5)
    oder entsprechend
    Milch: Quark = 4:1
    Milch: Schnittkäse, Reibekäse = 10:1
    *6)
    vorrangig Tafel- und Salatöl oder Delikateßmargarine
    *7)
    Bezugsbasis: Gewicht der unbearbeiteten Rohware Werden küchenfertige oder verzehrfertige Anteile eingesetzt (z.B. Gefrierkonserven, Obst- und Gemüsesterilkonserven), entsprechend 175 g = 250 g käuflicher Rohware.
    III.
    Allgemeine Hinweise
    1. Die Herstellung und Abgabe der Schülerspeisung ist altersdifferenziert unter Beachtung folgender Grundsätze durchzuführen:
    - Gewährleistung der unterschiedlichen ernährungsphysiologischen Richtwerte und Lebensmittelnormen,
    - an Tagen, an denen nur 1 Gericht angeboten wird, sollten die Schüler zwischen 2 Sättigungs- oder Gemüsebeilagen wählen können,
    - die Essenausgabekräfte sollten entsprechend dem individuellen Wunsch des Schülers portionieren,
    - für jeden Schüler ist zu gewährleisten, daß er bei Eintöpfen und Beilagen Nachschlag erhalten kann,
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