5. Durchführung von Maßnahmen, die verhindern, dass das Kulturgut der Rückgabe entzogen wird,
6. Durchführung des behördlichen Vermittlungsverfahrens zwischen dem ersuchenden Mitgliedstaat und dem Rückgabeschuldner und
7. Unterstützung des Bundes bei der Rückgabe von Kulturgut.
(2) Zur Unterstützung nach Absatz 1 Nummer 3 ist die zuständige Behörde nur verpflichtet, wenn ein Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten nach Unterrichtung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 der zuständigen Behörde mitteilt, dass es sich um ein Kulturgut im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie
2014/60/EU
handelt. Lässt ein Mitgliedstaat diese Frist ohne diese Mitteilung verstreichen, so ist die zuständige Behörde nicht mehr verpflichtet, Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 zu ergreifen.
§ 62 Aufgaben der obersten Bundesbehörden
(1) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde hat folgende Aufgaben:
1. Unterrichtung des betroffenen Mitgliedstaates über das Auffinden und die Sicherstellung von Kulturgut, bei dem der Verdacht besteht, dass es unrechtmäßig eingeführt worden ist,
2. Unterstützung des behördlichen Vermittlungsverfahrens zwischen dem ersuchenden Mitgliedstaat und dem Rückgabeschuldner und
3. Mitteilung an die zentralen Stellen der anderen Mitgliedstaaten, wenn der ersuchende Mitgliedstaat Klage auf Rückgabe erhoben hat.
(2) Das Auswärtige Amt hat in Zusammenarbeit mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde folgende Aufgaben:
1. Unterrichtung des betroffenen Vertragsstaates über das Auffinden und die Sicherstellung von Kulturgut, bei dem Verdacht besteht, dass es unrechtmäßig eingeführt worden ist, und
2. Durchführung des behördlichen Vermittlungsverfahrens zwischen dem ersuchenden Vertragsstaat und dem Rückgabeschuldner.
§ 63 Zulässigkeit der Klage auf Rückgabe
(1) Die Klage eines ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates auf Rückgabe ist nur dann zulässig, wenn der Klageschrift folgende Unterlagen beigefügt sind:
1. eine geeignete Beschreibung des Kulturgutes mit Angaben über
a) die Identität und Herkunft,
b) den tatsächlichen oder mutmaßlichen Zeitpunkt der Verbringung und
c) den tatsächlichen oder mutmaßlichen Ort der Belegenheit im Bundesgebiet,
2. eine Erklärung, dass es sich um ein nach nationalen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsverfahren des ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates nationales Kulturgut handelt, und
3. eine Erklärung des ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates, dass das Kulturgut unrechtmäßig aus seinem Hoheitsgebiet ausgeführt worden ist.
(2) Die Klage auf Rückgabe ist unzulässig, wenn das Verbringen des Kulturgutes aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klage erhoben wird, nicht mehr unrechtmäßig ist.
§ 64 Kosten der behördlichen Sicherstellung
Hat die zuständige Behörde das Kulturgut, über dessen Rückgabe das Gericht zu entscheiden hat, nach § 33 sichergestellt, so ist in der gerichtlichen Entscheidung über die Rückgabe auch über die Kosten zu entscheiden, die der zuständigen Behörde durch die Sicherstellung entstanden sind.
Fußnote
(+++ § 64: Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 2 +++)