(3) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise eine Stellvertretung zu berufen. Dem Stiftungsrat dürfen Mitglieder des Beirates nicht angehören; dies gilt nicht für den Vorsitz des Beirates.
(4) Wiederholte Berufung ist zulässig.
(5) Ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied, das als Inhaber eines öffentlichen Amtes berufen ist, scheidet mit Beendigung dieses Amtes aus dem Stiftungsrat aus. Scheidet jemand vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit aus, ist für den Rest der Amtszeit unverzüglich ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin zu berufen.
(6) Der Stiftungsrat wählt eines der von der Bundesregierung entsandten Mitglieder in den Vorsitz und eines der nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 berufenen Mitglieder in den stellvertretenden Vorsitz. Wiederwahl ist zulässig.
(7) Der Stiftungsrat entscheidet in allen Angelegenheiten, die für die Stiftung und ihre Entwicklung von grundsätzlicher und besonderer Bedeutung sind. Dazu gehören insbesondere die Grundzüge der Programm- und Ausstellungsgestaltung, die Satzung, der Haushaltsplan sowie bedeutsame Personalentscheidungen. Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit des Direktors oder der Direktorin; der Direktor oder die Direktorin hat hierzu im Stiftungsrat zu berichten.
(8) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 7 Verfahren des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat entscheidet in der Regel in Sitzungen, die der oder die Vorsitzende nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr einberuft. Auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder muss der oder die Vorsitzende eine Sitzung einberufen.
(2) An den Sitzungen des Stiftungsrates nehmen der Direktor oder die Direktorin und der oder die Vorsitzende des Beirates mit Rederecht teil, soweit der Stiftungsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt. Der Direktor oder die Direktorin ist jederzeit berechtigt, Anträge zu stellen.
(3) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an einer schriftlichen oder elektronischen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, soweit nicht in diesem Gesetz oder der Satzung etwas anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag. Haushaltsangelegenheiten dürfen nicht gegen die Stimmen der Vertreter und Vertreterinnen des Bundes entschieden werden. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Eine Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn alle Stiftungsratsmitglieder sich mit diesem Verfahren schriftlich oder elektronisch einverstanden erklärt haben und sich mindestens zwei Drittel der Mitglieder an der Abstimmung beteiligen.
§ 8 Direktor/Direktorin
(1) Der Direktor oder die Direktorin wird vom Stiftungsrat nach Anhörung des Beirates berufen. Die Berufung ist nur mit den Stimmen der Vertreter und der Vertreterinnen des Bundes im Stiftungsrat möglich. Die Vertretung des Direktors oder der Direktorin regelt die Satzung.
(2) Der Direktor oder die Direktorin führt die Geschäfte der Stiftung. Er oder sie entscheidet in allen Angelegenheiten der Stiftung, soweit dafür nicht der Stiftungsrat zuständig ist. Er oder sie vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
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