Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
EhfG
Ausfertigungsdatum: 18.06.1969
Vollzitat:
"Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 13 G v. 23.5.2017 I 1228
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1982 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. SonntRPapIndAusnV Anhang EV;
Maßgaben nicht mehr anzuwenden gem. Art. 1 Nr. 12
G v. 21.1.2013 I 91 +++)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
I.
Allgemeiner Teil
§ 1 Entwicklungshelfer
(1) Entwicklungshelfer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer
1. in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht Dienst leistet, um in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zum Fortschritt dieser Länder beizutragen (Entwicklungsdienst),
2. sich zur Leistung des Entwicklungsdienstes gegenüber einem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes für eine ununterbrochene Zeit von mindestens einem Jahr vertraglich verpflichtet hat,
3. für den Entwicklungsdienst nur Leistungen erhält, die dieses Gesetz vorsieht,
4. das 18. Lebensjahr vollendet hat und Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften ist.
(2) Als Entwicklungshelfer im Sinne dieses Gesetzes gilt auch, wer durch einen anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes darauf vorbereitet wird, Entwicklungsdienst zu leisten (Vorbereitungsdienst), für den Vorbereitungsdienst nur Leistungen erhält, die dieses Gesetz vorsieht, neben dem Vorbereitungsdienst keine Tätigkeit gegen Entgelt ausübt und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 erfüllt.
§ 2 Träger des Entwicklungsdienstes
(1) Als Träger des Entwicklungsdienstes können juristische Personen des privaten Rechts anerkannt werden, die
1. ausschließlich oder überwiegend Entwicklungshelfer vorbereiten, entsenden und betreuen,
2. Gewähr dafür bieten, daß sie ihre Aufgabe auf die Dauer erfüllen und den ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nachkommen,
3. sich verpflichten, Entwicklungshelfer nur zu solchen Vorhaben zu entsenden, die mit den Förderungsmaßnahmen der Bundesrepublik Deutschland für Entwicklungsländer im Einklang stehen,
4. ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen,
5. ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für juristische Personen des privaten Rechts, an denen ausschließlich die Bundesrepublik Deutschland beteiligt und deren Zweck die Unterstützung der Bundesregierung bei der Erreichung ihrer entwicklungspolitischen Ziele ist.